LAG Hamm - Urteil vom 02.07.2019
9 Sa 1144/17
Normen:
GG Art. 9 Abs. 3; GG Art. 20 Abs. 3; TVG § 1 Abs. 1; BetrAVG § 2 Abs. 1; SteinkohleFinG § 1 Abs. 1; ZPO § 293; BGB § 139; ÄTV v. 29.04.2015 Nr. 1-2;
Vorinstanzen:
ArbG Rheine, vom 21.06.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 5 Ca 855/16

Tariffähigkeit einer ArbeitnehmervereinigungAblösungsprinzip bei zwei gleichrangigen TarifnormenVertrauensschutz bei rückwirkenden TarifänderungenAngemessene Regelung zur Ablösung des Hausbrandanspruchs durch Anspruch auf EnergiebeihilfeEinschätzungsprärogative der Tarifvertragsparteien

LAG Hamm, Urteil vom 02.07.2019 - Aktenzeichen 9 Sa 1144/17

DRsp Nr. 2023/5632

Tariffähigkeit einer Arbeitnehmervereinigung Ablösungsprinzip bei zwei gleichrangigen Tarifnormen Vertrauensschutz bei rückwirkenden Tarifänderungen Angemessene Regelung zur Ablösung des Hausbrandanspruchs durch Anspruch auf Energiebeihilfe Einschätzungsprärogative der Tarifvertragsparteien

1. Eine Arbeitnehmervereinigung ist tariffähig, wenn sie sich als satzungsgemäße Aufgabe die Wahrnehmung der Interessen ihrer Mitglieder in deren Eigenschaft als Arbeitnehmer gesetzt hat und willens ist, Tarifverträge abzuschließen. Sie muss frei gebildet, gegnerfrei, unabhängig und auf überbetrieblicher Grundlage organisiert sein und das geltende Tarifrecht als verbindlich anerkennen. 2. Im Verhältnis zwischen zwei gleichrangigen Tarifnormen gilt das Ablösungsprinzip. Dies bedeutet, dass ein neuer Tarifvertrag die alte Ordnung in dem von den Tarifvertragsparteien bestimmten Umfang ablöst.