BAG - Beschluß vom 14.12.2004
1 ABR 51/03
Normen:
GG Art. 9 Abs. 3 S. 1 ; TVG § 2 Abs. 1 ; ArbGG § 2a Abs. 1 Nr. 4 § 83 Abs. 3 § 97 Abs. 1, 2, 5 S. 1, 2 ; ZPO § 256 Abs. 1 § 559 Abs. 1 S. 1 ;
Fundstellen:
AuA 2005, 57
AuR 2005, 238
AuR 2005, 28
BAGE 113, 82
BAGE 165, 82
BAGReport 2005, 351
BB 2005, 1054
DB 2005, 1117
MDR 2005, 997
NZA 2005, 697
Vorinstanzen:
LAG Frankfurt/Main, vom 08.08.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 12 TaBV 138/01
ArbG Darmstadt, vom 21.08.2001 - Vorinstanzaktenzeichen 4 BV 17/00

Tariffähigkeit einer Vereinigung spezialisierter Arbeitnehmer trotz geringer Mitgliederzahl

BAG, Beschluß vom 14.12.2004 - Aktenzeichen 1 ABR 51/03

DRsp Nr. 2005/6035

Tariffähigkeit einer Vereinigung spezialisierter Arbeitnehmer trotz geringer Mitgliederzahl

»1. Auch eine relativ kleine Arbeitnehmervereinigung kann die für eine Gewerkschaft erforderliche Durchsetzungsfähigkeit besitzen, wenn in ihr spezialisierte Arbeitnehmer organisiert sind, die von Arbeitgeberseite im Falle von Arbeitskämpfen kurzfristig nur schwer ersetzbar sind.2. Beschränkt eine Gewerkschaft ihre Zuständigkeit auf eine Berufsgruppe, die sich räumlich auf wenige Schwerpunkte konzentriert, kann auch ein relativ kleiner organisatorischer Apparat leistungsfähig genug sein, um die gewerkschaftlichen Aufgaben wahrzunehmen.3. Eine Gewerkschaft muss strukturell vom sozialen Gegenspieler unabhängig sein. Dieser Grundsatz ist erst dann verletzt, wenn durch personelle oder organisatorische Verflechtungen oder durch wesentliche finanzielle Zuwendungen die eigenständige Interessenwahrnehmung der Tarifvertragspartei ernsthaft gefährdet wird.«

Orientierungssätze: