BAG - Beschluß vom 20.11.1990
1 ABR 62/89
Normen:
TVG § 2 Abs. 1 ; GG Art. 9 Abs. 3 ; ArbGG § 97 Abs. 1, § 97 Abs. 2, § 97 Abs. § Satz 2;
Fundstellen:
AP Nr. 40 zu § 2 TVG
BB 1991, 770
DB 1991, 1027
EzA § 2 TVG Nr. 20
NZA 1991, 428
SAE 1991, 314
Vorinstanzen:
ArbG Berlin, vom 25.01.1989 - Vorinstanzaktenzeichen 34 BV 5/88
II. Landesarbeitsgericht Berlin - Beschluß vom 27.6.1989 - 11 TaBV 1 u. 2/89 -,

Tariffähigkeit eines Arbeitgeberverbandes

BAG, Beschluß vom 20.11.1990 - Aktenzeichen 1 ABR 62/89

DRsp Nr. 2001/11988

Tariffähigkeit eines Arbeitgeberverbandes

»Voraussetzung für die Tariffähigkeit eines Arbeitgebers und eines Arbeitgeberverbandes ist nicht, daß sie eine bestimmte Durchsetzungskraft (Mächtigkeit) haben.«

Normenkette:

TVG § 2 Abs. 1 ; GG Art. 9 Abs. 3 ; ArbGG § 97 Abs. 1, § 97 Abs. 2, § 97 Abs. § Satz 2;

Gründe:

A. Die Beteiligten streiten über die Tariffähigkeit der Tarifgemeinschaft Berliner Rechtsanwälte e.V. (im folgenden nur Tarifgemeinschaft). Die Tarifgemeinschaft ist eine Vereinigung von bei Berliner Gerichten zugelassenen Rechtsanwälten. Ihr gehören 41 Rechtsanwälte an, bei denen rund 80 Arbeitnehmer beschäftigt werden. Nach § 2 der Satzung der Tarifgemeinschaft dient der Verein der Wahrung der wirtschaftlichen und sozialen Belange der Anwaltschaft durch den Abschluß von Tarifverträgen mit den Organisationen des in den Anwaltsbüros beschäftigten Personals, insbesondere der Anwaltsgehilfen und Anwaltsgehilfenlehrlingen. Die Tarifgemeinschaft hat seit 1981 mehrere Tarifverträge für die Arbeitnehmer in Rechtsanwalts- und Notarbüros mit der Gewerkschaft Handel, Banken und Versicherungen (HBV) abgeschlossen, und zwar die Manteltarifverträge vom 26. Juni 1981 und 24. Oktober 1984 sowie die Entgelttarifverträge vom 25. Mai 1983, 22. Oktober 1984, 13. September 1985, 28. Mai 1986 und 10. Juli 1987.