BAG - Urteil vom 25.11.2000
4 AZR 688/99
Normen:
TVG § 3 Abs. 1 § 4 Abs. 1 ; MTV für Arbeiter und Angestellte in der Metallindustrie in Südwürttemberg-Hohenzollern vom 8. Mai 1990 § 4 Ziff. 4.4 ; Satzung der IG Metall § 3 Ziff. 4, 5 und 6 ;
Fundstellen:
AuA 2001, 38
Vorinstanzen:
ArbG Lörrach Kammer Radolfzell - Urteil vom 09.11.1998 - 3 Ca 153/98,
LAG Baden-Württemberg (Freiburg) - Urteil vom 11.10.1999 - 10 Sa 8/99,

Tarifgebundenheit durch rückwirkenden Gewerkschaftsbeitritt; Keine rückwirkende Tarifgebundenheit bei rückwirkendem Beginn der Mitgliedschaft in einer Gewerkschaft; Begründung bzw. rückwirkende Begründung der Mitgliedschaft in der IG Metall; besonderer tariflicher Kündigungsschutz

BAG, Urteil vom 25.11.2000 - Aktenzeichen 4 AZR 688/99

DRsp Nr. 2002/14396

Tarifgebundenheit durch rückwirkenden Gewerkschaftsbeitritt; Keine rückwirkende Tarifgebundenheit bei rückwirkendem Beginn der Mitgliedschaft in einer Gewerkschaft; Begründung bzw. rückwirkende Begründung der Mitgliedschaft in der IG Metall; besonderer tariflicher Kündigungsschutz

»Die Tarifgebundenheit des Arbeitnehmers gemäß § 3 Abs. 1 TVG beginnt erst mit der satzungsgemäß zustande gekommenen Mitgliedschaft in der Gewerkschaft, hier nach der Satzung der IG Metall mit der Annahme der Beitrittserklärung. Die Vereinbarung eines rückwirkenden Beginns der Mitgliedschaft führt nicht zu einem rückwirkenden Beginn der Tarifgebundenheit.« Orientierungssätze: Wenn die Mitgliedschaft eines Arbeitnehmers in der Gewerkschaft erst nach dem Zugang der Kündigung begründet wird, kann sich der Arbeitnehmer nicht mit Erfolg auf den besonderen tariflichen Kündigungsschutz berufen, auch wenn ein rückwirkender Beginn der Mitgliedschaft vereinbart worden ist.

Normenkette:

TVG § 3 Abs. 1 § 4 Abs. 1 ; MTV für Arbeiter und Angestellte in der Metallindustrie in Südwürttemberg-Hohenzollern vom 8. Mai 1990 § 4 Ziff. 4.4 ; Satzung der IG Metall § 3 Ziff. 4, 5 und 6 ;

Tatbestand: