BAG - Urteil vom 24.07.2001
3 AZR 681/00
Normen:
TVG § 1 (Auslegung) ; BetrAVG § 2 Abs. 1 § 17 Abs. 3 S. 1 ;
Fundstellen:
BAGE 98, 234
BAGE 98, 234
BB 2002, 520
BB 2002, 520
DB 2002, 590
NZA 2002, 1291
Vorinstanzen:
ArbG München, vom 25.09.1998 - Vorinstanzaktenzeichen Ca 4931/98
LAG München, vom 02.12.1999 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Sa 1176/98

Tariflich geregelter, eigenständiger Versorgungsfall Vorgezogene Altersrente zwischen Vollendung des 55. und 65. Lebensjahres; mehrfach mindernde Berücksichtigung der fehlenden Betriebstreue des vorzeitig Ausgeschiedenen bei der Betriebsrentenberechnung; Tarifauslegung; Berechnung der vorgezogen in Anspruch genommenen tariflichen Betriebsrente des vorzeitig ausgeschiedenen Arbeitnehmers

BAG, Urteil vom 24.07.2001 - Aktenzeichen 3 AZR 681/00

DRsp Nr. 2002/4393

Tariflich geregelter, eigenständiger Versorgungsfall "Vorgezogene Altersrente" zwischen Vollendung des 55. und 65. Lebensjahres; mehrfach mindernde Berücksichtigung der fehlenden Betriebstreue des vorzeitig Ausgeschiedenen bei der Betriebsrentenberechnung; Tarifauslegung; Berechnung der vorgezogen in Anspruch genommenen tariflichen Betriebsrente des vorzeitig ausgeschiedenen Arbeitnehmers

»Ein Tarifvertrag kann für die Berechnung einer vorgezogen in Anspruch genommenen Betriebsrente des vorzeitig ausgeschiedenen Arbeitnehmers die fehlende Betriebstreue zwischen dem vorgezogenen Ruhestand und der festen Altersgrenze grundsätzlich auch zweifach mindernd berücksichtigen.« Orientierungssätze: 1. Tarifvertragsparteien sind an die Wertung des § 2 Abs. 1 Satz 1 BetrAVG, die grundsätzlich eine zweite zeitratierliche Kürzung zwischen vorgezogener Inanspruchnahme und fester Altersgrenze ausschließt, nicht gebunden, weil gemäß § 17 Abs. 3 Satz 1 BetrAVG von § 2 BetrAVG in Tarifverträgen abgewichen werden kann. 2. Das gilt auch dann, wenn der Tarifvertrag den Arbeitnehmern einen Anspruch auf vorgezogene Altersrente unabhängig von den Voraussetzungen des § 6 BetrAVG, also auch schon vor Inanspruchnahme der gesetzlichen Altersrente gibt.

Normenkette:

TVG § 1 (Auslegung) ; BetrAVG § 2 Abs. 1 § 17 Abs. 3 S. 1 ;

Tatbestand: