BAG - Urteil vom 20.02.1997
6 AZR 760/95
Normen:
AFG §§ 100, 117 Abs. 2, 3 ; BetrVG §§ 112, 113 ; KSchG §§ 9, 10 ; TVRatAng (Tarifvertrag über den Rationalisierungsschutz für Angestellte - vom 9. Januar 1987) §§ 7, 10;
Fundstellen:
AP Nr. 2 zu § 7 TV RatAng
BB 1997, 1420
NZA 1997, 834
AuA 1998, 101
Vorinstanzen:
ArbG Hamburg, vom 24.08.1994 - Vorinstanzaktenzeichen 13 Ca 66/94
LAG Hamburg, vom 22.08.1995 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Sa 99/94

Tarifliche Abfindung - Anrechnung von Arbeitslosengeld

BAG, Urteil vom 20.02.1997 - Aktenzeichen 6 AZR 760/95

DRsp Nr. 1997/4718

Tarifliche Abfindung - Anrechnung von Arbeitslosengeld

»Auf eine Abfindung, die ein Angestellter aufgrund eines Sozialplans nach den tariflichen Bestimmungen des Tarifvertrags über den Rationalisierungsschutz für Angestellte erhält, sind nach § 10 Abs. 1 dieses Tarifvertrags Leistungen anzurechnen, die dem Angestellten nach anderen Bestimmungen zu den gleichen Zwecken gewährt werden. Diese Voraussetzung trifft auf Arbeitslosengeld nicht zu, weil dieses Lohnersatzfunktion hat und nicht wie die Abfindung der Entschädigung für den Verlust des Arbeitsplatzes im öffentlichen Dienst dient.«

Normenkette:

AFG §§ 100, 117 Abs. 2, 3 ; BetrVG §§ 112, 113 ; KSchG §§ 9, 10 ; TVRatAng (Tarifvertrag über den Rationalisierungsschutz für Angestellte - vom 9. Januar 1987) §§ 7, 10;

Tatbestand:

Die Parteien streiten darüber, ob der Beklagte verpflichtet ist, eine Abfindung teilweise zurückzuzahlen.