LAG Baden-Württemberg - Urteil vom 19.12.2016
1 Sa 19/16
Normen:
TV-ATZ § 6 Abs. 2;
Vorinstanzen:
ArbG Stuttgart, vom 07.06.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 30 Ca 8181/15

Tarifliche Abfindung bei Rentenkürzung nach Inanspruchnahme der Altersteilzeit

LAG Baden-Württemberg, Urteil vom 19.12.2016 - Aktenzeichen 1 Sa 19/16

DRsp Nr. 2017/776

Tarifliche Abfindung bei Rentenkürzung nach Inanspruchnahme der Altersteilzeit

1. Gemäß § 6 Abs. 2 TV-ATZ besteht ein Abfindungsanspruch zugunsten derjenigen Beschäftigten, „die nach Inanspruchnahme der Altersteilzeit eine Rentenkürzung zu erwarten haben“. Bereits der Wortlaut der Tarifnorm legt nahe, dass die Formulierung „zu erwarten haben“ auf den sicheren Eintritt der Rentenkürzung abstellt und nicht auf den Zeitpunkt des Abschlusses des Altersteilzeitarbeitsverhältnisses. 2. Beschäftigte, die aus welchen Gründen auch immer keine Rentenkürzung hinnehmen müssen, können gemäß § 6 Abs. 2 TV-ATZ keine Abfindung beanspruchen.

Tenor

1.

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Stuttgart vom 07.06.2016 - 30 Ca 8181/15 - wird zurückgewiesen.

2.

Der Kläger hat die Kosten der Berufung zu tragen.

3.

Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

TV-ATZ § 6 Abs. 2;

Tatbestand

Die Parteien streiten darüber, ob der Kläger Anspruch auf Zahlung einer Abfindung nach dem Tarifvertrag zur Altersteilzeit der A. (im Folgenden: TV ATZ) hat.

1. 2.