Die Parteien streiten über die Befristung ihres Arbeitsverhältnisses aufgrund einer tariflichen Altersgrenzenregelung für Flugzeugführer.
Der im Januar 1939 geborene Kläger ist bei dem beklagten Luftfahrtunternehmen seit dem 1. Dezember 1964 als Flugkapitän beschäftigt. Auf das Arbeitsverhältnis der Parteien finden kraft einzelvertraglicher Bezugnahme die für das beklagte Luftfahrtunternehmen geltenden Tarifverträge Anwendung.
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