LAG Schleswig-Holstein - Urteil vom 30.11.2016
6 Sa 194/16
Normen:
BRTV Bau § 5 LG 2-3;
Vorinstanzen:
ArbG Neumünster, vom 25.05.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Ca 207 d/16

Tarifliche Anforderungen an Spezialfacharbeiter und Baumaschinenführer im BRTV BauSelbstständige Ausführung von Facharbeiten im Lohngruppenaufbau des BRTV Bau

LAG Schleswig-Holstein, Urteil vom 30.11.2016 - Aktenzeichen 6 Sa 194/16

DRsp Nr. 2021/14479

Tarifliche Anforderungen an Spezialfacharbeiter und Baumaschinenführer im BRTV Bau Selbstständige Ausführung von Facharbeiten im Lohngruppenaufbau des BRTV Bau

1. Spezialfacharbeiter und Baumaschinenführer müssen eine baugewerbliche Stufenausbildung in der zweiten Stufe erfolgreich abgeschlossen haben. Sie müssen zudem eine Prüfung als Baumaschinenführer abgelegt haben. Baumaschinenführer sind Fachleute für den Einsatz, die Bedienung, Wartung und Reparatur von Baumaschinen im Hochbau, Straßenbau sowie Erd- und Tiefbau. 2. Eine selbstständige Leistung im Tarifsinn ist anzunehmen, wenn eine Gedankenarbeit erbracht wird, die im Rahmen der für die Vergütungsgruppe vorausgesetzten Fachkenntnisse einschließlich des einzuschlagenden Wegs, insbesondere hinsichtlich des zu fordernden Ergebnisses, eine eigene Beurteilung und eine eigene Entschließung erfordert. Kennzeichnend hierfür ist ein wie auch immer gearteter Ermessens-, Entscheidungs-, Gestaltungs- oder Beurteilungsspielraum bei der Erarbeitung eines Arbeitsergebnisses.

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Neumünster vom 25.05.2016 - 3 Ca 207 d/16 - wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BRTV Bau § 5 LG 2-3;

Tatbestand

Die Parteien streiten um die zutreffende Eingruppierung und um Zahlung.