BAG - Urteil vom 21.02.2012
9 AZR 461/10
Normen:
Bundesrahmentarifvertrag für das Baugewerbe (BRTV-Bau vom 4. Juli 2002 in der Fassung des Änderungstarifvertrags vom 20. August 2007) § 7 Nr. 2.2, 4; BGB § 286; BGB § 288 Abs. 1; ZPO § 308 Abs. 1 S. 2;
Fundstellen:
DB 2012, 1516
EzA-SD 2012, 14
Vorinstanzen:
LAG München, vom 07.07.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 5 Sa 131/10
ArbG München, vom 16.12.2009 - Vorinstanzaktenzeichen Ca 12629/08

Tarifliche Auslösung im Baugewerbe bei Verlegung des Betriebs

BAG, Urteil vom 21.02.2012 - Aktenzeichen 9 AZR 461/10

DRsp Nr. 2012/11010

Tarifliche Auslösung im Baugewerbe bei Verlegung des Betriebs

Orientierungssätze: 1. In § 7 Nr. 2.2 BRTV-Bau haben die Tarifvertragsparteien den Bezugspunkt für die Auslösung nach § 7 Nr. 4 BRTV-Bau festgelegt und angeordnet, dass die ständige Vertretung des Arbeitgebers maßgebend ist, in welcher der Arbeitnehmer eingestellt wird. Dabei unterscheidet die tarifliche Regelung nicht zwischen Betrieben mit und Betrieben ohne Niederlassungen, Filialen, Zweigstellen und sonstigen ständigen Vertretungen des Arbeitgebers. 2. Für eine Änderung des tarifvertraglich maßgeblichen Bezugspunkts für die Auslösung reichen organisatorische Veränderungen durch einen Arbeitgeber des Baugewerbes nicht aus. Dies gilt auch für eine Verlegung des Betriebssitzes an einen anderen Ort. 3. Die Arbeitsvertragsparteien sind grundsätzlich nicht daran gehindert, den für den Auslösungsanspruch maßgeblichen Bezugspunkt im laufenden Arbeitsverhältnis einvernehmlich zu ändern. Hierfür bedarf es einer ausdrücklichen oder mit hinreichender Deutlichkeit zum Ausdruck kommenden konkludenten Vertragsänderung.