BAG - Urteil vom 10.07.2003
6 AZR 283/02
Normen:
Bundesmanteltarifvertrag für Arbeiter gemeindlicher Verwaltungen und Betriebe (BMT-G II vom 31. Januar 1962) § 63 ;
Fundstellen:
NZA 2004, 399
Vorinstanzen:
LAG München, vom 10.04.2002 - Vorinstanzaktenzeichen 9 Sa 902/01
ArbG München, vom 13.06.2001 - Vorinstanzaktenzeichen 12 Ca 17532/00

Tarifliche Ausschlußfrist - Ausschlußfrist; Geltendmachung eines Anspruchs

BAG, Urteil vom 10.07.2003 - Aktenzeichen 6 AZR 283/02

DRsp Nr. 2003/12250

Tarifliche Ausschlußfrist - Ausschlußfrist; Geltendmachung eines Anspruchs

Orientierungssätze: 1. Verfallen nach § 63 Unterabs. 1 BMT-G II Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis, wenn sie nicht innerhalb einer Ausschlußfrist von sechs Monaten nach Fälligkeit schriftlich geltend gemacht werden, setzt eine ordnungsgemäße Geltendmachung jedenfalls voraus, daß der Anspruch bereits entstanden ist. 2. Reicht nach § 63 Unterabs. 2 BMT-G II für denselben Sachverhalt die einmalige Geltendmachung des Anspruchs aus, um die Ausschlußfrist auch für später fällig werdende Leistungen unwirksam zu machen, ist erforderlich, daß bei unveränderter rechtlicher und tatsächlicher Lage Ansprüche aus einem bestimmten, ständig gleichen Grundtatbestand herzuleiten sind (zB ständige Zulagen oder Vergütungsansprüche bei unzutreffender Eingruppierung). Sogenannte unständige Bezüge, die nicht monatlich wiederkehrend oder in unterschiedlicher Höhe anfallen, betreffen nicht denselben Sachverhalt und werden von § 63 Abs. 2 BMT-G II nicht erfaßt.

Normenkette:

Bundesmanteltarifvertrag für Arbeiter gemeindlicher Verwaltungen und Betriebe (BMT-G II vom 31. Januar 1962) § 63 ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten über den Verfall von Vergütungsansprüchen.