BAG - Urteil vom 23.08.1990
6 AZR 554/88
Normen:
LTV (Lohntarifvertrag für die Arbeiter der Deutschen Bundesbahn) § 34 Abs. 2 Satz 3;
Vorinstanzen:
ArbG Hamburg, vom 05.01.1988 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Ca 529/86
LAG Hamburg, vom 26.04.1988 - Vorinstanzaktenzeichen 6 Sa 18/88

Tarifliche Ausschlußfrist - Erkennbarkeit eines Anspruchs

BAG, Urteil vom 23.08.1990 - Aktenzeichen 6 AZR 554/88

DRsp Nr. 2000/1216

Tarifliche Ausschlußfrist - Erkennbarkeit eines Anspruchs

»Der Begriff "erkennbar" i.S. des § 34 Abs. 2 Satz 3 LTV für die Arbeiten der Deutschen Bundesbahn bezieht sich nicht auf die Kenntnis der Rechtsgrundlage des Anspruchs, sondern beinhaltet lediglich die Kenntnis der tatsächlichen Voraussetzungen einer Anspruchsgrundlage.«

Normenkette:

LTV (Lohntarifvertrag für die Arbeiter der Deutschen Bundesbahn) § 34 Abs. 2 Satz 3;

Tatbestand:

Die Parteien streiten darüber, ob Lohnansprüche der Kläger aufgrund tariflicher Ausschlußfristen verfallen sind.

Die Kläger sind bei der Beklagten als qualifizierte Facharbeiter beschäftigt und wurden u.a. zur Rufbereitschaft herangezogen. § 4 des Lohntarifvertrages für die Arbeiter der Deutschen Bundesbahn (LTV) regelt u.a.,

"...

(2) 2. Das Ende der Rufbereitschaft ist abweichend von Nr. 1 nach den dienstlichen Bedürfnissen festzusetzen, wenn infolge von Betriebsruhe die Rufbereitschaft nur bis längstens

a) 19 Uhr oder

b) Sonnabend 12 Uhr

erforderlich ist.

..."

Aufgrund dieser Vorschrift bezahlte die Beklagte, wenn Rufbereitschaft bis 21.00 Uhr angeordnet war, nur die tatsächlich geleistete Rufbereitschaft.