BAG - Urteil vom 05.11.2003
5 AZR 676/02
Normen:
Bundesrahmentarifvertrag für das Baugewerbe (BRTV-Bau, vom 3. Februar 1981 idF vom 2. Juni 2000) § 4 Nr. 2 §§ 5 16 ; EFZG §§ 3 4 ; NachwG §§ 2 4 ; BGB §§ 242 249 254 284 ff. (a.F.) 823 Abs. 2 ; SGB V §§ 44 ff. ; SGB X § 115 Abs. 1 ;
Fundstellen:
NZA 2005, 64
Vorinstanzen:
LAG Nürnberg, vom 13.11.2002 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Sa 615/01
ArbG Nürnberg, vom 30.05.2001 - Vorinstanzaktenzeichen 15 Ca 9727/00

Tarifliche Ausschlussfrist: Abrechnungsverlangen und/oder Verdienstbescheinigung als Geltendmachung - Inhalt und Umfang der Nachweispflicht nach § 2 NachwG - Schadensersatzpflicht des Arbeitgebers - Darlegungs- und Beweislast;

BAG, Urteil vom 05.11.2003 - Aktenzeichen 5 AZR 676/02

DRsp Nr. 2004/617

Tarifliche Ausschlussfrist: Abrechnungsverlangen und/oder Verdienstbescheinigung als Geltendmachung - Inhalt und Umfang der Nachweispflicht nach § 2 NachwG - Schadensersatzpflicht des Arbeitgebers - Darlegungs- und Beweislast;

Orientierungssätze: 1. Ein Abrechnungsverlangen stellt regelmäßig keine Geltendmachung des Zahlungsanspruchs im Sinne tariflicher Ausschlußfristen dar. 2. Eine Verdienstbescheinigung gegenüber der Krankenkasse zum Zwecke der Berechnung von Krankengeld beinhaltet nicht ohne weiteres ein Anerkenntnis von Vergütungsansprüchen gegenüber dem Arbeitnehmer. 3. Die Verletzung der Nachweispflicht gemäß § 2 NachwG führt nicht gemäß § 242 BGB zur Unanwendbarkeit vereinbarter Vertragsbedingungen. 4. Auf tarifliche Ausschlußfristen muß nicht gesondert gemäß § 2 Abs. 1 NachwG hingewiesen werden. 5. Die Nachweispflicht gemäß § 2 Abs. 1 NachwG besteht unabhängig von einer Aufforderung zur Aushändigung des schriftlichen Arbeitsvertrags.