LAG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 23.05.2005
7 Sa 105/05
Normen:
MTV § 17 Ziff. 4 ; ArbGG § 56 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 § 61 a Abs. 3, 4 § 67 Abs. 2 ;
Vorinstanzen:
ArbG Ludwigshafen, vom 07.12.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Ca 2273/04

Tarifliche Ausschlussfrist bei Geltendmachung eines durch Ausgliederungsvereinbarung begründeten Wiedereinstellungsanspruches - Zurückweisung verspäteten Vorbringens

LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 23.05.2005 - Aktenzeichen 7 Sa 105/05

DRsp Nr. 2006/1849

Tarifliche Ausschlussfrist bei Geltendmachung eines durch Ausgliederungsvereinbarung begründeten Wiedereinstellungsanspruches - Zurückweisung verspäteten Vorbringens

1. Ist der durch eine Ausgliederungsvereinbarung begründete Wiedereinstellungsanpruch an die Voraussetzung geknüpft, dass eine Weiterbeschäftigung innerhalb der neuen Gesellschaft aus betrieblichen Gründen nicht mehr möglich ist, entsteht dieser Anspruch erst zu diesem Zeitpunkt und wird damit nach dem Ende des (alten) Arbeitsverhältnisses zwischen den Parteien fällig, so dass für ihn die einmonatige Ausschlussfrist von § 17 Ziff. 4 MTV gilt; dieser Anspruch ist kein nachwirkender Anspruch im Sinne von § 17 Ziff. 5 MTV, da darunter allgemein lediglich nachvertragliche Pflichten, etwa Verschwiegenheits- oder Auskunftspflichten verstanden werden.2. Gemäß § 67 Abs. 2 ArbGG sind neue Angriffs- und Verteidigungsmittel, die im ersten Rechtszug entgegen einer dafür nach § 56 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 oder § 61 a Abs. 3 oder 4 ArbGG gesetzten Frist nicht vorgebracht worden sind, nur zuzulassen, wenn nach der freien Überzeugung des Gerichts ihre Zulassung die Erledigung des Rechtsstreites nicht verzögern würde oder wenn die Partei die Verspätung genügend entschuldigt.

Normenkette:

MTV § 17 Ziff. 4 ; ArbGG § 56 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 § 61 a Abs. 3, 4 § 67 Abs. 2 ;

Tatbestand: