LAG Köln - Urteil vom 26.07.2005
9 Sa 224/05
Normen:
MTV für das Fleischerhandwerk NRW vom 22.03.1994 § 14 ;
Vorinstanzen:
ArbG Siegburg, vom 15.12.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Ca 3031/04

Tarifliche Ausschlussfrist für Kostenerstattungsanspruch aus gestatteter Nebenerwerbsschlachtung im Beschäftigungsbetrieb bei vereinbarter Verrechnung mit Überstundenvergütung

LAG Köln, Urteil vom 26.07.2005 - Aktenzeichen 9 Sa 224/05

DRsp Nr. 2006/27890

Tarifliche Ausschlussfrist für Kostenerstattungsanspruch aus gestatteter Nebenerwerbsschlachtung im Beschäftigungsbetrieb bei vereinbarter Verrechnung mit Überstundenvergütung

»Gestattet ein Fleischer seinem Gesellen, in dem Beschäftigungsbetrieb auf eigene Rechnung zu schlachten gegen Ersatz der dabei entstehenden Betriebskosten (Konfiskat- und Tierarztgebühren, Kosten für Wasser- und Stromverbrauch), und sollen die Betriebskosten absprachegemäß mit Überstundenvergütungsansprüchen des Gesellen verrechnet werden, so handelt es sich bei dem Kostenerstattungsanspruch um einen "gegenseitigen Anspruch" im Sinne der Ausschlussfrist nach § 14 Manteltarifvertrag für das Fleischerhandwerk NRW vom 22.03.1994.«

Normenkette:

MTV für das Fleischerhandwerk NRW vom 22.03.1994 § 14 ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten noch über einen Anspruch des Klägers gegen den Beklagten auf Ersatz von Kosten, die im Zusammenhang mit Schlachtungen entstanden sind.

Der Beklagte, geboren am 1. Juni 1972, war bei dem Kläger seit Ende der 1980er Jahre in der Ausbildung zum Fleischergesellen. Nach der Lehre wurde er als Geselle weiterbeschäftigt. Das Arbeitsverhältnis endete durch Kündigung des Beklagten zum 31. Oktober 2002.