LAG Hamm - Urteil vom 10.12.2004
15 Sa 1100/04
Normen:
MTV (privates Omnibusgewerbe NRW) § 22 Ziff. 2 Satz 2 § 22 Ziff. 3 ;
Vorinstanzen:
ArbG Herne, vom 15.04.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Ca 2805/03

Tarifliche Ausschlussfrist für Vergütungsforderung

LAG Hamm, Urteil vom 10.12.2004 - Aktenzeichen 15 Sa 1100/04

DRsp Nr. 2005/2443

Tarifliche Ausschlussfrist für Vergütungsforderung

Vergütungsforderungen sind verfallen, wenn das Gericht sich nicht davon überzeugen kann, dass der Kläger seine Forderungen rechtzeitig im Sinne der einschlägigen Vorschriften des Manteltarifvertrages der Beklagten gegenüber geltend gemacht hat.

Normenkette:

MTV (privates Omnibusgewerbe NRW) § 22 Ziff. 2 Satz 2 § 22 Ziff. 3 ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten um restliche Arbeitsvergütung für die Monate März bis August 2002.

Der Kläger war vom 04.03.2002 bis zum 13.09.2002 bei der Beklagten als Busfahrer beschäftigt. Grundlage des Arbeitsverhältnisses war der schriftliche Arbeitsvertrag vom 16.01.2002. Danach war der Manteltarifvertrag für die gewerblichen Arbeitnehmer des privaten Omnibusgewerbes des Landes NRW in jeweils gültiger Fassung zwischen den Parteien verbindlich vereinbart. Wegen der weiteren Einzelheiten des schriftlichen Arbeitsvertrages wird auf Bl. 82 f. d. A. verwiesen.

Mit Klageschrift vom 10.07.2003, die am 17.07.2003 beim Arbeitsgericht Essen einging und durch Beschluss vom 12.08.2003 an das Arbeitsgericht Herne verwiesen wurde, macht der Kläger restliche Vergütungsansprüche für die Monate März 2002 bis August 2002 geltend. Die Klageschrift wurde der Beklagten am 24.07.2003 zugestellt.