Die Parteien streiten um restliche Arbeitsvergütung für die Monate März bis August 2002.
Der Kläger war vom 04.03.2002 bis zum 13.09.2002 bei der Beklagten als Busfahrer beschäftigt. Grundlage des Arbeitsverhältnisses war der schriftliche Arbeitsvertrag vom 16.01.2002. Danach war der Manteltarifvertrag für die gewerblichen Arbeitnehmer des privaten Omnibusgewerbes des Landes NRW in jeweils gültiger Fassung zwischen den Parteien verbindlich vereinbart. Wegen der weiteren Einzelheiten des schriftlichen Arbeitsvertrages wird auf Bl. 82 f. d. A. verwiesen.
Mit Klageschrift vom 10.07.2003, die am 17.07.2003 beim Arbeitsgericht Essen einging und durch Beschluss vom 12.08.2003 an das Arbeitsgericht Herne verwiesen wurde, macht der Kläger restliche Vergütungsansprüche für die Monate März 2002 bis August 2002 geltend. Die Klageschrift wurde der Beklagten am 24.07.2003 zugestellt.
Testen Sie "Rechtsportal Arbeitsrecht" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|