BAG - Urteil vom 14.08.2002
5 AZR 169/01
Normen:
BGB § 130 ; Bundesrahmentarifvertrag für das Baugewerbe (BRTV-Bau) § 16 ;
Fundstellen:
BAGE 102, 171
DB 2002, 2549
JR 2003, 396
MDR 2003, 91
NZA 2003, 158
Vorinstanzen:
LAG Köln, vom 21.12.2000 - Vorinstanzaktenzeichen 5 Sa 1115/00
ArbG Siegburg, vom 19.07.2000 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Ca 4143/99

Tarifliche Ausschlußfrist; Nachweis der Geltendmachung durch Telefax

BAG, Urteil vom 14.08.2002 - Aktenzeichen 5 AZR 169/01

DRsp Nr. 2002/17582

Tarifliche Ausschlußfrist; Nachweis der Geltendmachung durch Telefax

»Es gibt keinen allgemeinen Erfahrungssatz, daß Telefaxsendungen den Empfänger vollständig und richtig erreichen. Einem Sendebericht mit "OK-Vermerk" kommt nicht der Wert eines Anscheinsbeweises zu.« Orientierungssätze: Die Geltendmachung eines Anspruchs zur Wahrung einer Ausschlußfrist ist keine Willenserklärung, sondern eine einseitige geschäftsähnliche Handlung, auf die die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches nur entsprechend ihrer Eigenart analog Anwendung finden (Bestätigung von Senat 11. Oktober 2000 - 5 AZR 313/99 - BAGE 96, 28). Da die Geltendmachung eines Anspruchs den Schuldner an seine Leistungspflicht erinnern soll, erfordert die Wahrung der Ausschlußfrist den Zugang des Geltendmachungsschreibens beim Schuldner. § 130 Abs. 1 BGB ist auf die Geltendmachung entsprechend anwendbar. Einem Sendebericht mit dem "OK-Vermerk" kommt nicht der Wert eines Anscheinsbeweises zu. Hierzu bedarf es näherer Darlegungen zur Art und Weise der Versendung des Telefaxes und zu den verwendeten Geräten.

Normenkette:

BGB § 130 ; Bundesrahmentarifvertrag für das Baugewerbe (BRTV-Bau) § 16 ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten über restliche Vergütungsansprüche.