BAG - Urteil vom 29.05.2002
5 AZR 105/01
Normen:
NachwG § 2 ; BGB §§ 242 249 254 Abs. 2 § § 278, 284, 286 ;
Fundstellen:
BAGReport 2002, 329
NZA 2002, 1360
Vorinstanzen:
LAG Köln, vom 06.12.2000 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Sa 1089/00
ArbG Aachen, vom 05.07.2000 - Vorinstanzaktenzeichen 5 Ca 3551/99

Tarifliche Ausschlußfrist; Nachweisgesetz

BAG, Urteil vom 29.05.2002 - Aktenzeichen 5 AZR 105/01

DRsp Nr. 2002/12622

Tarifliche Ausschlußfrist; Nachweisgesetz

Orientierungssätze: 1. Nach § 2 Abs. 1 Satz 1 NachwG hat der Arbeitgeber spätestens einen Monat nach dem vereinbarten Beginn des Arbeitsverhältnisses die wesentlichen Vertragsbedingungen schriftlich niederzulegen, die Niederschrift zu unterzeichnen und dem Arbeitnehmer auszuhändigen. In die Niederschrift sind nach § 2 Abs. 1 NachwG nicht nur vertraglich vereinbarte, sondern auch tarifvertraglich geregelte Vertragsbedingungen aufzunehmen. Dem steht die Allgemeinverbindlicherklärung eines Tarifvertrags nicht entgegen (ebenso BAG 23. Januar 2002 - 4 AZR 56/01 - zVv.). 2. Ein Schadensersatzanspruch wegen der nicht rechtzeitig erfolgten Aushändigung einer ordnungsgemäßen Niederschrift über die wesentlichen Vertragsbedingungen nach § 286 Abs. 1, § 284 Abs. 2, § 249 BGB besteht nicht, wenn den Arbeitnehmer an der Verursachung des Schadens ein wesentliches Mitverschulden trifft. Dabei ist ihm das Mitverschulden seiner Prozeßbevollmächtigten gemäß § 254 Abs. 2 Satz 2, § 278 BGB zuzurechnen.

Normenkette:

NachwG § 2 ; BGB §§ 242 249 254 Abs. 2 § § 278, 284, 286 ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten über Arbeitsvergütung und Auslösung.