BAG - Urteil vom 17.07.1984
3 AZR 416/81
Normen:
BAT § 62 § 63 § 70 Abs. 2 ; BGB § 134 § 242 § 812 § 816 Abs. 2 ; SchwbG § 42 ;
Vorinstanzen:
I. ArbG Karlsruhe - Urteil vom 28.04.1980 - 3 Ca 31/80, vom - Vorinstanzaktenzeichen
II. LAG Baden-Württemberg - Urteil vom 17.12.1980 - 6 Sa 57/80, vom - Vorinstanzaktenzeichen

Tarifliche Ausschlußfristen: Ansprüche aus ungerechtfertigter Bereicherung, Geltendmachung, Berufung auf Treu und Glauben

BAG, Urteil vom 17.07.1984 - Aktenzeichen 3 AZR 416/81

DRsp Nr. 2008/11296

Tarifliche Ausschlußfristen: Ansprüche aus ungerechtfertigter Bereicherung, Geltendmachung, Berufung auf Treu und Glauben

1. Zu den "anderen Anspruch aus dem Arbeitsvertrag" im Sinne des § 70 Abs. 2 BAT gehören nicht nur vertragliche Ansprüche, sondern auch solche aus ungerechtfertigter Bereicherung. Für die Frage, ob "ein Anspruch aus dem Arbeitsvertrag" im Sinne von § 70 Abs. 2 BAT vorliegt, ist nicht die materiellrechtliche Anspruchsgrundlage entscheidend, sondern der Entstehungsbereich der Forderung. 2. Zur Geltendmachung eines Anspruchs gehört, daß der Gläubiger seine Forderung so deutlich bezeichnet, daß der Schuldner erkennen kann, aus welchem Sachverhalt und in welcher ungefähren Höhe er in Anspruch genommen wird. 3. Auch bei einem nichtigen Vertrag (hier: Abtretung von Rentenzahlungen) ist es dem Arbeitgeber nach Treu und Glauben nicht verwehrt, sich auf das Erlöschen der Forderung zu berufen. Den Arbeitgeber des öffentlichen Dienstes trifft insbesondere nicht die allgemeine Pflicht, seine Arbeitnehmer über etwaige Ansprüche zu belehren, wenn darüber rechtlich verschiedene Ansichten möglich sind.

Normenkette:

BAT § 62 § 63 § 70 Abs. 2 ; BGB § 134 § 242 § 812 § 816 Abs. 2 ; SchwbG § 42 ;

Tatbestand: