LAG Niedersachsen - Urteil vom 14.05.2009
7 Sa 1481/08
Normen:
MTV (Chemische Industrie) § 5 Abs. 2; ArbZG § 7 Abs. 2 a; ArbZG § 7 Abs. 7; Richtlinie 2003/88/EG Art. 6; Richtlinie 2003/88/EG Art. 22;
Vorinstanzen:
ArbG Hannover, vom 19.08.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 7 Ca 152/08

Tarifliche Bereitschaftsruhe als Bereitschaftsdienst

LAG Niedersachsen, Urteil vom 14.05.2009 - Aktenzeichen 7 Sa 1481/08

DRsp Nr. 2009/18040

Tarifliche Bereitschaftsruhe als Bereitschaftsdienst

1. Die in § 5 Abs. 2 MTV Chemische Industrie geregelte Bereitschaftsruhe ist Bereitschaftsdienst im Rechtssinne und damit Arbeitszeit. 2. § 5 Abs. 2 MTV enthält eine gegenüber § 5 Abs. 1 MTV eigenständige Arbeitszeitenregelung für Arbeitnehmer, die 24-Stunden-Dienste zu leisten haben. 3. Ein Verstoß gegen die Arbeitszeitrichtlinie 2003/88/EG liegt nicht vor. 4. Die Festlegung der in Art. 22 der Richtlinie geforderten Sicherungsmaßnahmen kann aus Sachgründen am besten von den Tarifvertragsparteien geregelt werden.

Tenor:

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Hannover vom 19.08.2008, 7 Ca 152/08, wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

MTV (Chemische Industrie) § 5 Abs. 2; ArbZG § 7 Abs. 2 a; ArbZG § 7 Abs. 7; Richtlinie 2003/88/EG Art. 6; Richtlinie 2003/88/EG Art. 22;

Tatbestand:

Die Parteien streiten darüber, wie viele 24-Stunden-Schichten der Kläger im Jahr arbeiten muss.

Der 1961 geborene Kläger ist seit dem 01.03.1990 bei der Beklagten als Brandmeister im Unternehmensschutz/Werksfeuerwehr beschäftigt. Dem Arbeitsverhältnis liegt der Arbeitsvertrag vom 10.11.1999 zu Grunde (Bl. 12 - 14 d.A.). Zuletzt bezog der Kläger eine monatliche Bruttovergütung von durchschnittlich 4.291,00 €.