BAG - Urteil vom 11.07.2019
6 AZR 460/18
Normen:
GG Art. 3 Abs. 1; GG Art. 9 Abs. 3; BGB § 611 Abs. 1; EFZG § 2 Abs. 1; ZPO § 253 Abs. 2 Nr. 2; Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst im Bereich der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände (TVöD -AT) § 6 Abs. 3 S. 3; Durchgeschriebene Fassung des TVöD für den Dienstleistungsbereich Krankenhäuser im Bereich der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände (TVöD -K) § 6 Abs. 3 S. 3; Durchgeschriebene Fassung des TVöD für den Dienstleistungsbereich Krankenhäuser im Bereich der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände (TVöD -K) § 6.1 Abs. 2 S. 1 Buchst. b; Tarifvertrag Versorgungsbetriebe (TV-V) § 8; Tarifvertrag Versorgungsbetriebe (TV-V) § 10 Abs. 1 S. 2; Tarifvertrag Versorgungsbetriebe (TV-V) § 10 Abs. 5; Tarifvertrag Versorgungsbetriebe (TV-V) § 10 Abs. 7; Tarifvertrag Versorgungsbetriebe (TV-V) § 14 Abs. 4;
Fundstellen:
AP Versorgungsbetriebe Nr. 8
AuR 2019, 483
EzA-SD 2019, 12
NZA 2020, 408
Vorinstanzen:
LAG Düsseldorf, vom 22.08.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 12 Sa 230/18
ArbG Krefeld, vom 05.12.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Ca 1356/16

Tarifliche Differenzierung zwischen gesetzlichen Feiertagen und sog. Vorfeiertagen (24. und 31. Dezember)Tarifautonomie als Rechtfertigung zur unterschiedlichen Regelung ähnlicher Sachverhalte in verschiedenen OrdnungsbereichenKeine ergänzende Tarifauslegung bei bewusster Regelungslücke im TarifvertragBewusste Differenzierung der Tarifparteien bezüglich der an einem Vorfeiertag ausgefallenen Stunden

BAG, Urteil vom 11.07.2019 - Aktenzeichen 6 AZR 460/18

DRsp Nr. 2019/14103

Tarifliche Differenzierung zwischen gesetzlichen Feiertagen und sog. Vorfeiertagen (24. und 31. Dezember) Tarifautonomie als Rechtfertigung zur unterschiedlichen Regelung ähnlicher Sachverhalte in verschiedenen Ordnungsbereichen Keine ergänzende Tarifauslegung bei bewusster Regelungslücke im Tarifvertrag Bewusste Differenzierung der Tarifparteien bezüglich der an einem Vorfeiertag ausgefallenen Stunden

Orientierungssätze: 1. Die nach § 8 Abs. 3 Satz 1 TV-V vorgesehene Verminderung der regelmäßigen Arbeitszeit um die dienstplanmäßig ausgefallenen Stunden tritt nur an gesetzlichen Feiertagen, die auf einen Werktag fallen, hingegen nicht an sog. Vorfeiertagen (24. und 31. Dezember) ein (Rn. 17 ff., 22). 2. Diese bewusste Differenzierung steht einer Heranziehung der zu § 6 Abs. 3 Satz 3 TVöD -AT, § 6 Abs. 3 Satz 3, § 6.1 Abs. 2 Satz 1 Buchst. b TVöD -K ergangenen Rechtsprechung auf Vorfeiertage im Geltungsbereich des TV-V entgegen. Es ist Ausdruck der von Art. 9 Abs. 3 GG garantierten Tarifautonomie, wenn Tarifvertragsparteien für unterschiedliche Arbeitnehmergruppen vergleichbare Sachverhalte abweichend regeln. Art. 3 Abs. 1 GG zwingt nicht dazu, ähnliche Sachverhalte in verschiedenen Ordnungsbereichen mit anderen systematischen Zusammenhängen gleich zu regeln (Rn. 20).