Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Kiel vom 13.11.2013 - öD 4 Ca 350 c/13 - abgeändert:
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits (beide Instanzen) trägt die Klägerin.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Die Parteien streiten über die tarifliche Eingruppierung. Die in Vergütungsgruppe 4 der Anlage 1 zu § 22 IKK-TV eingruppierte Klägerin begehrt Vergütung nach Vergütungsgruppe 6 der Anlage 1 zu § 22 IKK-TV.
Die Klägerin ist 43 Jahre alt, verheiratet und seit dem 15.11.1995 bei der IKK Nord beschäftigt. Sie ist am Standort in B... mit einer wöchentlichen Arbeitszeit von 15 Stunden tätig und erhält derzeit ein Bruttoentgelt in Höhe von etwa 920,00 EUR.
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