LAG Schleswig-Holstein - Urteil vom 14.05.2014
3 Sa 414/13
Normen:
TV IKK § 22;
Vorinstanzen:
ArbG Kiel, vom 13.11.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Ca 350 c/13

Tarifliche Eingruppierung einer Datenerfasserin bei der Innungskrankenkasse

LAG Schleswig-Holstein, Urteil vom 14.05.2014 - Aktenzeichen 3 Sa 414/13

DRsp Nr. 2014/12673

Tarifliche Eingruppierung einer Datenerfasserin bei der Innungskrankenkasse

1. Die "Bearbeitung von Sachverhalten" im Sinne der Anlage 1a zu § 22 IKK-TV ist gleichzusetzen mit dem Begriff der "Sachbearbeitung". Sie erfordert, dass die Tätigkeit geprägt ist von einer eigenen inhaltlichen Prüfung, fachlichen Bearbeitung und Entscheidung von Sachverhalten.2. Tätigkeiten, die die fachliche Sachbearbeitung durch andere lediglich vorbereiten, z.B. der Abgleich und die Aufklärung von Unstimmigkeiten und Erfassungsfehlern, sind keine "Bearbeitung von Sachverhalten" im Tarifsinne.

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Kiel vom 13.11.2013 - öD 4 Ca 350 c/13 - abgeändert:

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits (beide Instanzen) trägt die Klägerin.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

TV IKK § 22;

Tatbestand

Die Parteien streiten über die tarifliche Eingruppierung. Die in Vergütungsgruppe 4 der Anlage 1 zu § 22 IKK-TV eingruppierte Klägerin begehrt Vergütung nach Vergütungsgruppe 6 der Anlage 1 zu § 22 IKK-TV.

Die Klägerin ist 43 Jahre alt, verheiratet und seit dem 15.11.1995 bei der IKK Nord beschäftigt. Sie ist am Standort in B... mit einer wöchentlichen Arbeitszeit von 15 Stunden tätig und erhält derzeit ein Bruttoentgelt in Höhe von etwa 920,00 EUR.

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