LAG Thüringen - Urteil vom 15.11.2018
4 Sa 176/17
Normen:
TV ERA TH § 3 Nr. 4-5; TV ERA TH § 4 Entgeltgruppen E 7 u. E 8 ;
Vorinstanzen:
ArbG Suhl, vom 07.03.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 1 Ca 1757/16

Tarifliche Eingruppierungssystematik aus tariflichen AnforderungsmerkmalenTarifliche Vorgaben für die Anforderungsmerkmale im TarifvertragTarifliche Eingruppierung einer Schweißaufsichtsperson

LAG Thüringen, Urteil vom 15.11.2018 - Aktenzeichen 4 Sa 176/17

DRsp Nr. 2019/18038

Tarifliche Eingruppierungssystematik aus tariflichen Anforderungsmerkmalen Tarifliche Vorgaben für die Anforderungsmerkmale im Tarifvertrag Tarifliche Eingruppierung einer Schweißaufsichtsperson

I. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgericht Suhl vom 07.03.2017 (Az.: 1 Ca 1757/16) wird zurückgewiesen.

II. Die Beklagte hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

III. Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

TV ERA TH § 3 Nr. 4-5; TV ERA TH § 4 Entgeltgruppen E 7 u. E 8 ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten um die zutreffende Eingruppierung des Klägers nach tarifvertraglichen Vorschriften ab dem 01.07.2016.

Der am 20.02.1965 geborene Kläger war bei der Beklagten bzw. deren Rechtsvorgängern seit dem 05.04.1993 zunächst als Mitarbeiter im Bereich des Roh- und Gerippebaues und seit Juni 2012 als Schweißaufsichtsperson im Drei-Schicht-System beschäftigt.

Auf das Arbeitsverhältnis der Parteien finden die zwischen dem Verband der Metall- und Elektroindustrie in Thüringen e.V. und der Industriegewerkschaft Metall abgeschlossenen Tarifverträge aufgrund beiderseitiger Organisationszugehörigkeit Anwendung.

Der Kläger erzielt ein monatliches Grundentgelt nach der Entgeltgruppe E 7 des Entgeltrahmenabkommens für die Metall- und Elektroindustrie des Landes Thüringen vom 15.01.2004 (fortan: TV ERA TH) in Höhe von 3.207,00 € brutto.