LAG Hamm - Urteil vom 30.03.2022
3 Sa 1049/21
Normen:
TVöD -VKA § 12 Abs. 2; TVöD -VKA Protokollnotiz zu § 12 Abs. 2; TVÜ-VKA § 29a Abs. 1; TVÜ-VKA § 29b Abs. 1 S. 2; TVöD/NRW § 11a; TVöD/NRW § 11a Anh. Teil A EG 7-8;
Vorinstanzen:
ArbG Herne, vom 27.07.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Ca 2360/20

Tarifliche Eingruppierungssystematik im TVöD-VKAArbeitsvorgang als Ausgangspunkt der tariflichen BewertungBewertung von Zusammenhangstätigkeiten

LAG Hamm, Urteil vom 30.03.2022 - Aktenzeichen 3 Sa 1049/21

DRsp Nr. 2023/11134

Tarifliche Eingruppierungssystematik im TVöD -VKA Arbeitsvorgang als Ausgangspunkt der tariflichen Bewertung Bewertung von Zusammenhangstätigkeiten

1. Bei Anwendung des § 12 Abs. 2 TVöD -VKA ist der Arbeitnehmer in die Entgeltgruppe eingruppiert, deren Tätigkeitsmerkmalen die gesamte von ihm nicht nur vorübergehend auszuübende Tätigkeit entspricht. Die gesamte auszuübende Tätigkeit entspricht den Tätigkeitsmerkmalen einer Entgeltgruppe, wenn zeitlich mindestens zur Hälfte Arbeitsvorgänge anfallen, die für sich genommen die Anforderungen eines Tätigkeitsmerkmals oder mehrerer Tätigkeitsmerkmale dieser Entgeltgruppe erfüllen. 2. Bezugsobjekt der tariflichen Bewertung ist der Arbeitsvorgang. Maßgebend für die Bestimmung des Arbeitsvorgangs ist das Arbeitsergebnis. Für die Beurteilung, ob eine oder mehrere Einzeltätigkeiten zu einem Arbeitsergebnis führen, sind eine natürliche Betrachtungsweise und die durch den Arbeitgeber vorgenommene Arbeitsorganisation ausschlaggebend. Dabei kann die gesamte vertraglich geschuldete Tätigkeit einen einzigen Arbeitsvorgang ausmachen.