LAG Schleswig-Holstein - Beschluss vom 16.04.2019
1 TaBV 19/18
Normen:
BetrVG § 99; TVöD § 12 Abs. 2; BAT § 22 Abs. 2; ERTV v. 01.01.1999 (i.d.F. v. 02.03.2010) § 2 EG 4 Nr. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Kiel, vom 19.09.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 2 BV 58 d/17

Tarifliche EingruppierungssystematikDifferenzierung zwischen gründlichen und vielseitigen Fachkenntnissen

LAG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 16.04.2019 - Aktenzeichen 1 TaBV 19/18

DRsp Nr. 2021/11949

Tarifliche Eingruppierungssystematik Differenzierung zwischen "gründlichen" und "vielseitigen" Fachkenntnissen

1. Für die Eingruppierung der Beschäftigten im Entgeltrahmentarifvertrag sind zunächst die Arbeitsvorgänge zu definieren, die die Basis der tariflichen Eingruppierung sind. Maßgebend für die Bestimmung eines Arbeitsvorgangs ist das Arbeitsergebnis. Bei der Zuordnung zu einem Arbeitsvorgang können wiederkehrende und gleichartige Tätigkeiten zusammengefasst werden. Auch kann die gesamte vertraglich geschuldete Tätigkeit einen einzigen Arbeitsvorgang ausmachen. 2. "Gründliche Fachkenntnisse" setzten nähere Kenntnisse von Gesetzen, Verwaltungsvorschriften, Tarifbestimmungen, auf jeden Fall aber Fachkenntnisse von nicht ganz unerheblichem Ausmaß und nicht nur oberflächlicher Art voraus. "Vielseitige Fachkenntnisse" erfordern demgegenüber eine Erweiterung des Fachwissens seinem Umfang nach.

Tenor

Die Beschwerde des Betriebsrats gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Kiel vom 19.9.2018 - 2 BV 58 d/17 - wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass die Zustimmung des Betriebsrats zur Eingruppierung der Arbeitnehmerin L... in die Entgeltgruppe 4 Ziffer 1 des Entgeltrahmentarifvertrags zum Manteltarifvertrag D... vom 1. Januar 1999 ersetzt wird.

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BetrVG § 99; TVöD § 12 Abs. 2; BAT § 22 Abs. ;