LAG Hamm - Urteil vom 05.03.2009
17 Sa 1093/08
Normen:
BGB § 133; BGB § 157; BGB § 307 Abs. 1 Satz 1; BGB § 307 Abs. 2; BGB § 611 Abs. 1; TVG § 3 Abs. 1; TVG § 4 Abs. 1; TV Einmalzahlung § 2 Abs. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Bochum, vom 16.05.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 1 Ca 2741/07
BAG, 4 AZR 213/09,

Tarifliche Einmalzahlung aufgrund arbeitsvertraglicher Bezugnahme auf ersetzten Tarifvertrag des öffentlichen Dienstes; Unwirksamkeit formularmäßiger Verfallsklausel bei zur kurz bemessener Frist

LAG Hamm, Urteil vom 05.03.2009 - Aktenzeichen 17 Sa 1093/08

DRsp Nr. 2009/7063

Tarifliche Einmalzahlung aufgrund arbeitsvertraglicher Bezugnahme auf ersetzten Tarifvertrag des öffentlichen Dienstes; Unwirksamkeit formularmäßiger Verfallsklausel bei zur kurz bemessener Frist

1. Ist die Arbeitgeberin nicht im Sinne von § 3 Abs. 1 TVG tarifgebunden, ist die arbeitsvertragliche Formulierung "in Anlehnung" so zu verstehen, dass die Vertragsparteien den BAT und dessen Anlagen nicht zum Gegenstand des Arbeitsvertrages gemacht haben. 2. Mit der Vereinbarung einer Vergütung in Anlehnung an eine genau bezeichnete Vergütungsgruppe nach der Anlage 1 a zum BAT schaffen die Parteien im Einzelfall eine konstitutive Regelung, welche die Teilnahme an zukünftigen Tarifgehaltserhöhungen einschließt. 3. Die Dynamik der vertraglichen Vergütungsregelung ist nicht dadurch zur statischen Verweisung auf die Vergütungsordnungen zum BAT geworden, dass im Bereich des Bundes und der Länder mit Wirkung zum 01.10.2005 der TVöD-Bund und mit Wirkung zum 01.11.2006 der TV-L in Kraft getreten sind und eine Vergütungsgruppe IV b in beiden Tarifwerken nicht mehr besteht. 4. Die vertragliche Verweisung umfasst auch den TV-Einmalzahlung Land vom 08.06.2006.