LAG Chemnitz - Urteil vom 08.06.2005
2 Sa 135/04
Normen:
ArbGG § 69 Abs. 2 ; ZPO § 150 Abs. 2 § 154 Abs. 1 Satz 1 § 264 Nr. 2 § 529 § 533 § 533 Nr. 2 ; ZPO § 613a Abs. 1 Satz 1 ;
Vorinstanzen:
ArbG Bautzen, vom 17.12.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 1 Ca 1313/03

Tarifliche Einstufung des bei einer Schülerzeitung eingesetzten Diplom-Sprachwissenschaftlers für Sorbisch

LAG Chemnitz, Urteil vom 08.06.2005 - Aktenzeichen 2 Sa 135/04

DRsp Nr. 2005/18000

Tarifliche Einstufung des bei einer Schülerzeitung eingesetzten Diplom-Sprachwissenschaftlers für Sorbisch

»Zur tariflichen Einstufung eines bei dem Domowina-Bund Lausitzer Sorben als Redakteur einer Schülerzeitung eingesetzten Diplom-Sprachwissenschaftlers für Sorbisch.«

Normenkette:

ArbGG § 69 Abs. 2 ; ZPO § 150 Abs. 2 § 154 Abs. 1 Satz 1 § 264 Nr. 2 § 529 § 533 § 533 Nr. 2 ; ZPO § 613a Abs. 1 Satz 1 ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten um die zutreffende Vergütung des Klägers.

Seine Anträge, festzustellen, dass der Beklagte verpflichtet ist, ihn seit dem 01.07.2002 entsprechend der Vergütungsgruppe II BAT-O (VKA) zu vergüten und die nachzuzahlenden Beträge ab der monatlichen Fälligkeit des Gehalts mit (jedenfalls der Sache nach) fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zu verzinsen, hat das von ihm angegangene Arbeitsgericht Bautzen abgewiesen.

Von der erneuten Darstellung des Tatbestandes wird aufgrund der Regelung in § 69 Abs. 2 ArbGG im Wesentlichen abgesehen und stattdessen auf den Tatbestand jenes Urteils Bezug genommen.

Lediglich ergänzend ist Folgendes festzuhalten:

In einem Schreiben des Klägers durch seine späteren Prozessbevollmächtigten an den Beklagten vom 28.12.2002 heißt es auszugsweise:

"...

Unser Mandant ist mit der Bezahlung nach BAT-O einverstanden. Er musste jedoch feststellen, dass er fehlerhaft eingruppiert wurde.