Die Parteien streiten um die zutreffende Vergütung des Klägers.
Seine Anträge, festzustellen, dass der Beklagte verpflichtet ist, ihn seit dem 01.07.2002 entsprechend der Vergütungsgruppe II
Von der erneuten Darstellung des Tatbestandes wird aufgrund der Regelung in § 69 Abs. 2 ArbGG im Wesentlichen abgesehen und stattdessen auf den Tatbestand jenes Urteils Bezug genommen.
Lediglich ergänzend ist Folgendes festzuhalten:
In einem Schreiben des Klägers durch seine späteren Prozessbevollmächtigten an den Beklagten vom 28.12.2002 heißt es auszugsweise:
"...
Unser Mandant ist mit der Bezahlung nach
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