BAG - Beschluß vom 09.05.1995
1 ABR 56/94
Normen:
ArbGG § 98 ; BetrVG §§ 76, 87 Abs. 1 Nr. 10 ; LTV (Lohntarifvertrag für die Sägeindustrie in Baden-Württemberg vom 3. Juni 1992) §§ 4, 5; ZPO §§ 42, 43, 1032 Abs. 1 ;
Fundstellen:
AP Nr. 2 zu § 76 BetrVG 1972
BAGE 80, 104
BB 1995, 2536
DB 1995, 2610
DStR 1996, 392
EzA § 76 BetrVG 1972 Nr. 66
NZA 1996, 156
Vorinstanzen:
LAG Baden-Württemberg, vom 01.06.1994 - Vorinstanzaktenzeichen 2 TaBV 6/93
ArbG Reutlingen, vom 09.09.1993 - Vorinstanzaktenzeichen 1 BV 23/93

Tarifliche Erschwerniszulage durch Einigungsstelle - Befangenheit des Vorsitzenden

BAG, Beschluß vom 09.05.1995 - Aktenzeichen 1 ABR 56/94

DRsp Nr. 1996/170

Tarifliche Erschwerniszulage durch Einigungsstelle - Befangenheit des Vorsitzenden

»1. Sieht ein Tarifvertrag eine Erschwerniszulage vor, deren Höhe vom Arbeitgeber im Einvernehmen mit dem Betriebsrat festgelegt werden soll, kann hierin die Einräumung eines echten Mitbestimmungsrechts liegen, wenn die tarifliche Regelung Voraussetzungen und Umfang der Zulage offenläßt. Wird bei dieser Rechtslage zwischen den Betriebspartnern kein Einvernehmen erzielt, kann die Einigungsstelle nach § 76 BetrVG angerufen werden und verbindlich entscheiden. 2. Der Vorsitzende einer Einigungsstelle kann von den Beteiligten wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt werden (§ 1032 Abs. 1 ZPO analog). Das Ablehnungsrecht verliert, wer sich auf die Verhandlung der Einigungsstelle rügelos einläßt, obwohl ihm die Ablehnungsgründe bekannt sind (§ 43 ZPO analog).«

Normenkette:

ArbGG § 98 ; BetrVG §§ 76, 87 Abs. 1 Nr. 10 ; LTV (Lohntarifvertrag für die Sägeindustrie in Baden-Württemberg vom 3. Juni 1992) §§ 4, 5; ZPO §§ 42, 43, 1032 Abs. 1 ;

Gründe:

A. Die Beteiligten streiten über die Wirksamkeit eines Einigungsstellenspruchs.