LAG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 27.01.2011
10 Sa 433/10
Normen:
BGB § 242; BGB § 611 Abs. 1; TVAL II § 21 Nr. 2;
Vorinstanzen:
ArbG Kaiserslautern, vom 13.07.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 8 Ca 541/10

Tarifliche Funktionszulage für Feuerwehrpersonal mit abgeschlossener Ausbildung im Rettungsdienst bei den US-Streitkräften; unbegründete Feststellungsklage auf künftige Leistung bei unsubstantiierten Darlegungen zur erforderlichen Ausbildung

LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 27.01.2011 - Aktenzeichen 10 Sa 433/10

DRsp Nr. 2011/7494

Tarifliche Funktionszulage für Feuerwehrpersonal mit abgeschlossener Ausbildung im Rettungsdienst bei den US-Streitkräften; unbegründete Feststellungsklage auf künftige Leistung bei unsubstantiierten Darlegungen zur erforderlichen Ausbildung

1. Das für eine Feststellungsklage gemäß § 256 Abs. 1 ZPO erforderliche gesonderte Feststellungsinteresse ist gegeben, wenn durch das Urteil eine sachgerechte und einfache Erledigung der einschlägigen Streitfragen zu erreichen ist und das streitige Rechtsverhältnis der Parteien abschließend geklärt werden kann. 2. Bei Klagen auf zukünftige Leistung gemäß §§ 257 bis 259 ZPO ist die Feststellungsklage der Leistungsklage gegenüber nicht subsidiär; insoweit reicht es aus, dass der festzustellende Anspruch mindestens teilweise auf einen in der Zukunft liegenden Zeitraum gerichtet ist. 3. Aus dem Wortlaut der Sonderbestimmung im Anhang P I Ziff. 11 lit. a (2) Alt. 2 zum TVAL II ergibt sich, dass nur Feuerwehrpersonal, das eine abgeschlossene Ausbildung zum "certified Rescue Technician" hat, die Funktionszulage beanspruchen kann; ein "Fire Rescue Course" steht der geforderten Ausbildung nicht gleich.