BAG - Urteil vom 29.10.1998
6 AZR 241/97
Normen:
BAT-O/BL § 27 Abschn. A Abs. 6 ; BAT-O/VkA § 27 Abschn. A Abs. 1 und 2, Abs. 3 Unterabs. 1, 3; GG Art. 3 Abs. 1 ;
Fundstellen:
BB 1999, 1388
NZA 1999, 1051
Vorinstanzen:
Arbeitsgericht Frankfurt(Oder)Urteil v. 30.7.1996 - 3 Ca 1581/96 -,
Landesarbeitsgericht Brandenburg Urteil v. 18.12.1996 - 7 Sa 594/96 -,

Tarifliche Grundvergütung nach Statuswechsel

BAG, Urteil vom 29.10.1998 - Aktenzeichen 6 AZR 241/97

DRsp Nr. 1999/8166

Tarifliche Grundvergütung nach Statuswechsel

»1. Wechselt ein Arbeitnehmer des öffentlichen Dienstes im Bereich der VkA vom Arbeiter- ins Angestelltenverhältnis, so handelt es sich dabei um eine Einstellung im Sinne des § 27 Abschn. A Abs. 3 Unterabs. 1 BAT-O/VkA. Dies gilt auch, wenn mit dem Statuswechsel kein Arbeitgeberwechsel verbunden ist. 2. Die dortige Regelung über die Grundvergütung eines solchen Angestellten ist im Verhältnis zu den Regelungen in § 27 Abschn. A Abs. 6 BAT-O/BL, § 27 Abschn. A Abs. 2 BAT-O/VkA und § 27 Abschn. A Abs. 3 Unterabs. 3 BAT-O/VkA nicht gleichheitswidrig. § 27 Abschn. A Abs. 3 BAT-O/VkA regelt den Zugang zum Vergütungssystem des BAT-O/VkA für alle Angestellten, die in diesem Zeitpunkt das 21. bzw. das 23. Lebensjahr überschritten haben, ohne Rücksicht auf deren bisherige I berufliche Tätigkeit grundsätzlich gleich. Das ist auch im Hinblick auf bisherige Arbeiter des öffentlichen Dienstes nicht sachwidrig.«

Normenkette:

BAT-O/BL § 27 Abschn. A Abs. 6 ; BAT-O/VkA § 27 Abschn. A Abs. 1 und 2, Abs. 3 Unterabs. 1, 3; GG Art. 3 Abs. 1 ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten darüber, ob der Beklagte bei der Ermittlung der Stufe der Vergütungsgruppe der Klägerin Zeiten, die die Klägerin als Arbeiterin im öffentlichen Dienst zurückgelegt hat, berücksichtigen muß.