LAG Köln - Urteil vom 18.10.2005
13 Sa 863/05
Normen:
BErzGG § 21 Abs. 1 ; TzBfG § 14 Abs. 1 Nr. 3 ; MTV (WDR) § 4 Abs. 4 ;
Vorinstanzen:
ArbG Köln, vom 21.04.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 6 Ca 7674/04

Tarifliche Informationspflicht des Arbeitgebers bei Befristung zur Elternzeitvertretung

LAG Köln, Urteil vom 18.10.2005 - Aktenzeichen 13 Sa 863/05

DRsp Nr. 2006/19885

Tarifliche Informationspflicht des Arbeitgebers bei Befristung zur Elternzeitvertretung

»1. Die Informationspflicht des Arbeitgebers nach § 4 Abs. 4 MTV (WDR) erfordert auch eine Mitteilung an den Arbeitnehmer darüber, dass kein Anschlussarbeitsvertrag abgeschlossen wird. 2. Die Verletzung dieser Informationspflicht führt nicht zur Unwirksamkeit der Befristung.«

Normenkette:

BErzGG § 21 Abs. 1 ; TzBfG § 14 Abs. 1 Nr. 3 ; MTV (WDR) § 4 Abs. 4 ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten über die Wirksamkeit einer Befristung.

Die am 14.02.1948 geborene Klägerin war bei der Beklagten aufgrund mehrerer aufeinanderfolgender befristeter Vollzeitarbeitsverträge seit August 2000 als Sekretärin beschäftigt. Zuletzt aufgrund des Arbeitsvertrages vom 30.11.2001 für den 19.12.2001 bis 07.07.2004. Als Sachgrund für die Vertragsbefristung ist unter § 17 die Vertretung einer Mitarbeiterin während der Elternzeit angegeben (Bl. 7 d. A.). Auf das Arbeitsverhältnis finden Kraft arbeitsvertraglicher Bezugnahme die bei der Beklagten geltenden tariflichen Vereinbarungen (im folgenden MTV) Anwendung.

Mit Schreiben vom 08.10.2001 wandte sich die Fachabteilung des Beklagten wegen der Verlängerung des Zeitvertrages mit der Klägerin an die Personalabteilung. Darin heißt es unter anderem: