LAG Nürnberg - Urteil vom 19.08.2003
6 Sa 709/02
Normen:
MTV Angestellte der Druckindustrie in Bayern § 9 ; MTV Angestellte der Druckindustrie in Bayern § 19 ;
Vorinstanzen:
ArbG Nürnberg, vom 25.09.2002 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Ca 3031/02

Tarifliche Jahresleistung, Fälligkeit einer anteiligen Leistung bei Ausscheiden im Kalenderjahr, Ausschlussfristen

LAG Nürnberg, Urteil vom 19.08.2003 - Aktenzeichen 6 Sa 709/02

DRsp Nr. 2003/15542

Tarifliche Jahresleistung, Fälligkeit einer anteiligen Leistung bei Ausscheiden im Kalenderjahr, Ausschlussfristen

»§ 9 Ziff. 5 des Manteltarifvertrages für die Angestellten der Druckindustrie in Bayern ist - in Verbindung mit Anhang 2 Erläuterungen hierzu - dahingehend zu verstehen, dass eine anteilige Jahreszahlung in den Fällen, in denen der Angestellte nach arbeitgeberseitiger Kündigung im Laufe des Kalenderjahres aus dem Arbeitsverhältnis ausscheidet, mit dem Ausscheiden und nicht erst am 31.12. des Kalenderjahres fällig wird.«

Normenkette:

MTV Angestellte der Druckindustrie in Bayern § 9 ; MTV Angestellte der Druckindustrie in Bayern § 19 ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten über den Verfall eines Anspruches auf Zahlung der tariflichen Jahresleistung im Bereich des Tarifvertrages für die Angestellten der Druckindustrie in Bayern.

Der Kläger war bei der Beklagten seit 07.01.1992 als Mitarbeiter in der Arbeitsvorbereitung beschäftigt. Auf das Arbeitsverhältnis finden kraft arbeitsvertraglicher Vereinbarung die Tarifverträge für die Angestellten der Druckindustrie in Bayern Anwendung. Die Bestimmungen des Manteltarifvertrages vom 21.03.1997, gültig ab 01.01.1997, (TR 14 - 100 b 68) lauten, soweit vorliegend von Interesse, wie folgt:

"§ 9 Tarifliche Jahresleistung