BAG - Urteil vom 12.11.1998
2 AZR 80/98
Normen:
BGB § 622 Abs. 2 Satz 2; RTV für die gewerblichen Arbeitnehmer im Dackdeckerhandwerk vom 27. November 1990 i.d.F. vom 6. Dezember 1995 § 49;
Fundstellen:
AP Nr. 4 zu § 1 TVG Tarifverträge: Dachdecker
BB 1999, 324
DB 1999, 488
NZA 1999, 489
Vorinstanzen:
Arbeitsgericht Ludwigshafen v. 11.7.1997 - 2 Ca 219.7/96 -,
LAG Rheinland-Pfalz, vom 23.12.1997 - Vorinstanzaktenzeichen 6 Sa 955-/97

Tarifliche Kündigungsfristen

BAG, Urteil vom 12.11.1998 - Aktenzeichen 2 AZR 80/98

DRsp Nr. 1999/3371

Tarifliche Kündigungsfristen

»Soweit nach § 49 RTV für die gewerblichen Arbeitnehmer im Dachdeckerhandwerk i.d.F. vom 6. Dezember 1995 das Arbeitsverhältnis bis zu einer Beschäftigungsdauer von 3 Jahren beiderseits mit einer Frist von 12 Werktagen gekündigt werden kann, sind für die Berechnung der Beschäftigungsdauer nur Zeiten ab Vollendung des 25. Lebensjahres mitzuzählen.«

Normenkette:

BGB § 622 Abs. 2 Satz 2; RTV für die gewerblichen Arbeitnehmer im Dackdeckerhandwerk vom 27. November 1990 i.d.F. vom 6. Dezember 1995 § 49;

Tatbestand:

Der am 5. Januar 1970 geborene Kläger war seit dem 1. Juli 1992 bei der Beklagten, die eine Dachdeckerei betreibt, als Dachdecker beschäftigt. Mit Schreiben vom 26. Juni 1996 kündigte die Beklagte dem Kläger zum 17. Juli 1996. Im Revisionsverfahren streiten die Parteien nur noch über die Frage, ob ihr Arbeitsverhältnis durch diese Kündigung am 17. Juli 1996 oder erst am 31. Juli 1996 geendet hat.

Auf das Arbeitsverhältnis fand der allgemeinverbindliche Rahmentarifvertrag für gewerbliche Arbeitnehmer im Dachdeckerhandwerk vom 27. November 1990 Ld.F. vom 6. Dezember 1995 Anwendung (im folgenden RTV). § 49 RTV regelt die Kündigungsfristen wie folgt:

1. Es gelten die gesetzlichen Bestimmungen des § 622 BGB.