Der am 5. Januar 1970 geborene Kläger war seit dem 1. Juli 1992 bei der Beklagten, die eine Dachdeckerei betreibt, als Dachdecker beschäftigt. Mit Schreiben vom 26. Juni 1996 kündigte die Beklagte dem Kläger zum 17. Juli 1996. Im Revisionsverfahren streiten die Parteien nur noch über die Frage, ob ihr Arbeitsverhältnis durch diese Kündigung am 17. Juli 1996 oder erst am 31. Juli 1996 geendet hat.
Auf das Arbeitsverhältnis fand der allgemeinverbindliche Rahmentarifvertrag für gewerbliche Arbeitnehmer im Dachdeckerhandwerk vom 27. November 1990 Ld.F. vom 6. Dezember 1995 Anwendung (im folgenden RTV). § 49 RTV regelt die Kündigungsfristen wie folgt:
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