ArbG München, vom 23.03.1983 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Ca 5458/82
II. Landesarbeitsgericht München - Urteil vom 19.2.1991 - 2 (3) Sa 932/86 -,
Tarifliche Kündigungsfristen für ältere Arbeiter
BAG, Urteil vom 29.08.1991 - Aktenzeichen 2 AZR 220/91
DRsp Nr. 2000/1134
Tarifliche Kündigungsfristen für ältere Arbeiter
»1. Verschlechtern die Tarifpartner die Wartefristen für die Kündigung älterer Arbeiter noch im Verhältnis zu der schon mit dem Gleichheitssatz (Art, 3 Abs. 1GG) unvereinbaren Vorschrift des § 622 Abs. 2 Satz 2 BGB (BVerfGE 82, 106 = AP Nr. 28 zu § 622BGB) zu Ungunsten der Arbeiter (so § 8 Ziff. 2 1 und II MTV gewerbliche Arbeitnehmer der bayerischen Metallindustrie), ohne daß im Vergleich zu der von den gleichen Tarifpartnern vereinbarten Regelung für unterschiedliche Wartefristen bei Angestellten hierfür ein sachlicher Grund ersichtlich ist, so verstößt eine solche Tarifnorm gegen Art. 3GG und ist deshalb nichtig (im Anschluß an BAG Urteil vom 21. März 1991 - 2 AZR 323/84 - zur Veröffentlichung bestimmt).2. Ob eine solche Regelung überhaupt durch die Tariföffnungsklausel des § 622 Abs. 3BGB gedeckt ist, bleibt offen.«