BAG - Urteil vom 29.08.1991
2 AZR 220/91
Normen:
BGB § 622 Abs. 2, 3 ; GG Art. 3 ; MTV (gewerbliche Arbeitnehmer der bayerischen Metallindustrie) § 8 Ziff. 2;
Vorinstanzen:
ArbG München, vom 23.03.1983 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Ca 5458/82
II. Landesarbeitsgericht München - Urteil vom 19.2.1991 - 2 (3) Sa 932/86 -,

Tarifliche Kündigungsfristen für ältere Arbeiter

BAG, Urteil vom 29.08.1991 - Aktenzeichen 2 AZR 220/91

DRsp Nr. 2000/1134

Tarifliche Kündigungsfristen für ältere Arbeiter

»1. Verschlechtern die Tarifpartner die Wartefristen für die Kündigung älterer Arbeiter noch im Verhältnis zu der schon mit dem Gleichheitssatz (Art, 3 Abs. 1 GG) unvereinbaren Vorschrift des § 622 Abs. 2 Satz 2 BGB (BVerfGE 82, 106 = AP Nr. 28 zu § 622 BGB) zu Ungunsten der Arbeiter (so § 8 Ziff. 2 1 und II MTV gewerbliche Arbeitnehmer der bayerischen Metallindustrie), ohne daß im Vergleich zu der von den gleichen Tarifpartnern vereinbarten Regelung für unterschiedliche Wartefristen bei Angestellten hierfür ein sachlicher Grund ersichtlich ist, so verstößt eine solche Tarifnorm gegen Art. 3 GG und ist deshalb nichtig (im Anschluß an BAG Urteil vom 21. März 1991 - 2 AZR 323/84 - zur Veröffentlichung bestimmt). 2. Ob eine solche Regelung überhaupt durch die Tariföffnungsklausel des § 622 Abs. 3 BGB gedeckt ist, bleibt offen.«

Normenkette:

BGB § 622 Abs. 2, 3 ; GG Art. 3 ; MTV (gewerbliche Arbeitnehmer der bayerischen Metallindustrie) § 8 Ziff. 2;

Tatbestand: