Die Parteien streiten darüber, ob die Beklagte bei Ausspruch der betriebsbedingten Kündigung des zwischen ihnen bestehenden Arbeitsverhältnisses den geltenden Kündigungstermin beachtet hat.
Die Klägerin, geboren am 17. Dezember 1949, war seit dem 1. April 1992 bei der Beklagten als Verkäuferin in der Filiale K zu einem monatlichen Gehalt von zuletzt EUR 1.193,03 brutto beschäftigt. Auf das Arbeitsverhältnis fand der für allgemeinverbindlich erklärte Manteltarifvertrag für den Einzelhandel in Nordrhein-Westfalen (
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