LAG Köln - Urteil vom 15.02.2005
9 (2) Sa 1090/04
Normen:
MTV für den Einzelhandel NRW in der Fassung vom 25.07.2003 § 11 Abs. 8 ;
Vorinstanzen:
ArbG Köln, vom 21.07.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 11 Ca 14437/03

Tarifliche Kündigungsfristen im nordrhein-westfälischen Einzelhandel

LAG Köln, Urteil vom 15.02.2005 - Aktenzeichen 9 (2) Sa 1090/04

DRsp Nr. 2005/11585

Tarifliche Kündigungsfristen im nordrhein-westfälischen Einzelhandel

»Nach § 11 Abs. 8 MTV Einzelhandel NRW i. d. F. vom 25. Juli 2003 richten sich Kündigungsfrist und -termin für vor dem 1. August 1993 begründete Arbeitsverhältnisse der Angestellten nach § 2 des Gesetzes über die Fristen für die Kündigung von Angestellten vom 9. Juli 1926 (AngKSchG). Dabei sind die Beschäftigungszeiten bis zum Kündigungsausspruch zu berücksichtigen und nicht nur die Beschäftigungszeiten bis zum 1. August 1993.«

Normenkette:

MTV für den Einzelhandel NRW in der Fassung vom 25.07.2003 § 11 Abs. 8 ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten darüber, ob die Beklagte bei Ausspruch der betriebsbedingten Kündigung des zwischen ihnen bestehenden Arbeitsverhältnisses den geltenden Kündigungstermin beachtet hat.

Die Klägerin, geboren am 17. Dezember 1949, war seit dem 1. April 1992 bei der Beklagten als Verkäuferin in der Filiale K zu einem monatlichen Gehalt von zuletzt EUR 1.193,03 brutto beschäftigt. Auf das Arbeitsverhältnis fand der für allgemeinverbindlich erklärte Manteltarifvertrag für den Einzelhandel in Nordrhein-Westfalen (MTV) in der jeweils gültigen Fassung Anwendung.