LAG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 07.08.2014 5 Sa 217/14
Normen:
ERA-Metall- und Elektroindustrie-RP § 7 Abs. 1; ERA-Metall- und Elektroindustrie-RP § 7 Abs. 2; ERA-Metall- und Elektroindustrie-RP § 8 Abs. 1; ERA-Metall- und Elektroindustrie-RP § 8 Abs. 7; ERA-Metall- und Elektroindustrie-RP § 11 Abs. 1; ERA-Metall- und Elektroindustrie-RP § 11 Abs. 3; ArbGG § 2 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. a;
Vorinstanzen:
ArbG Kaiserslautern, vom 13.02.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 6 Ca 307/13
Tarifliche Leistungszulage nach dem Entgeltrahmenabkommen der Metall- und Elektroindustrie Rheinland-PfalzTarifliche Einspruchsfrist nach Kenntnisnahme von der Leistungsbeurteilung durch den VorgesetztenUnbegründete Zahlungsklage bei verspätetem Einspruch gegen die Leistungsbeurteilung zur Berechnung der LeistungszulageZulässigkeit der Vergütungsklage vor Durchführung des tariflichen Reklamationsverfahrens
LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 07.08.2014 - Aktenzeichen 5 Sa 217/14
DRsp Nr. 2014/13630
Tarifliche Leistungszulage nach dem Entgeltrahmenabkommen der Metall- und Elektroindustrie Rheinland-PfalzTarifliche Einspruchsfrist nach Kenntnisnahme von der Leistungsbeurteilung durch den VorgesetztenUnbegründete Zahlungsklage bei verspätetem Einspruch gegen die Leistungsbeurteilung zur Berechnung der LeistungszulageZulässigkeit der Vergütungsklage vor Durchführung des tariflichen Reklamationsverfahrens
1. Nach § 2 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. a ArbGG sind die Gerichte für Arbeitssachen ausschließlich zuständig für bürgerliche Rechtsstreitigkeiten aus dem Arbeitsverhältnis; das in § 11 des Entgeltrahmenabkommens der Metall- und Elektroindustrie Rheinland-Pfalz (ERA) geregelte Reklamationsverfahren steht dem als Prozesshindernis nicht entgegen.
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