LAG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 07.08.2014
5 Sa 217/14
Normen:
ERA-Metall- und Elektroindustrie-RP § 7 Abs. 1; ERA-Metall- und Elektroindustrie-RP § 7 Abs. 2; ERA-Metall- und Elektroindustrie-RP § 8 Abs. 1; ERA-Metall- und Elektroindustrie-RP § 8 Abs. 7; ERA-Metall- und Elektroindustrie-RP § 11 Abs. 1; ERA-Metall- und Elektroindustrie-RP § 11 Abs. 3; ArbGG § 2 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. a;
Vorinstanzen:
ArbG Kaiserslautern, vom 13.02.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 6 Ca 307/13

Tarifliche Leistungszulage nach dem Entgeltrahmenabkommen der Metall- und Elektroindustrie Rheinland-PfalzTarifliche Einspruchsfrist nach Kenntnisnahme von der Leistungsbeurteilung durch den VorgesetztenUnbegründete Zahlungsklage bei verspätetem Einspruch gegen die Leistungsbeurteilung zur Berechnung der LeistungszulageZulässigkeit der Vergütungsklage vor Durchführung des tariflichen Reklamationsverfahrens

LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 07.08.2014 - Aktenzeichen 5 Sa 217/14

DRsp Nr. 2014/13630

Tarifliche Leistungszulage nach dem Entgeltrahmenabkommen der Metall- und Elektroindustrie Rheinland-Pfalz Tarifliche Einspruchsfrist nach Kenntnisnahme von der Leistungsbeurteilung durch den Vorgesetzten Unbegründete Zahlungsklage bei verspätetem Einspruch gegen die Leistungsbeurteilung zur Berechnung der Leistungszulage Zulässigkeit der Vergütungsklage vor Durchführung des tariflichen Reklamationsverfahrens

1. Nach § 2 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. a ArbGG sind die Gerichte für Arbeitssachen ausschließlich zuständig für bürgerliche Rechtsstreitigkeiten aus dem Arbeitsverhältnis; das in § 11 des Entgeltrahmenabkommens der Metall- und Elektroindustrie Rheinland-Pfalz (ERA) geregelte Reklamationsverfahren steht dem als Prozesshindernis nicht entgegen.