BAG - Urteil vom 21.02.2024
10 AZR 187/21
Normen:
MTV § 10 Nr. 2; TVG § 1;
Vorinstanzen:
ArbG Oldenburg, vom 05.02.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Ca 316/19
LAG Niedersachsen, vom 23.02.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 10 Sa 414/20

Revision des in einem Unternehmen aus dem Bereich der Mineralwasser- und Süßgetränkeproduktion beschäftigten Arbeitnehmers in einem Verfahren wegen der Geltendmachung einer angenessenen Höhe tariflicher Nachtarbeitszuschläge

BAG, Urteil vom 21.02.2024 - Aktenzeichen 10 AZR 187/21

DRsp Nr. 2024/4983

Revision des in einem Unternehmen aus dem Bereich der Mineralwasser- und Süßgetränkeproduktion beschäftigten Arbeitnehmers in einem Verfahren wegen der Geltendmachung einer angenessenen Höhe tariflicher Nachtarbeitszuschläge

1. Bei der Abwägung zwischen der Gefahr sich widersprechender Entscheidungen und dem Beschleunigungsgebot kann eine weitere Aussetzung des arbeitsgerichtlichen Verfahrens unter Berücksichtigung der Interessen beider Parteien abgelehnt werden. 2. Der Verstoß gegen den Gleichheitssatz bei Nachtarbeitszuschlägen hat zur Folge, dass der Arbeitnehmer wegen des Gesundheitsschutzes Anspruch auf Zahlung eines höheren Nachtarbeiszuschlags hat.

Tenor

1. Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des Landesarbeitsgerichts Niedersachsen vom 23. Februar 2021 - 10 Sa 414/20 - teilweise unter Zurückweisung der Revision im Übrigen aufgehoben.

2. Im Umfang der Aufhebung wird das Urteil des Arbeitsgerichts Oldenburg vom 5. Februar 2020 - 2 Ca 316/19 - auf die Berufung der Klägerin abgeändert.

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin

59,29 Euro brutto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 1. Februar 2019,

81,74 Euro brutto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 1. März 2019,