BAG - Urteil vom 21.02.2024
10 AZR 186/21
Normen:
MTV § 10 Nr. 2; TVG § 1;
Vorinstanzen:
ArbG Oldenburg, vom 05.02.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Ca 315/19
LAG Niedersachsen, vom 23.02.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 10 Sa 413/20

Revision des in einem Unternehmen aus dem Bereich der Mineralwasser- und Süßgetränkeproduktion beschäftigten Arbeitnehmers in einem Verfahren wegen der Geltendmachung einer angenessenen Höhe tariflicher Nachtarbeitszuschläge

BAG, Urteil vom 21.02.2024 - Aktenzeichen 10 AZR 186/21

DRsp Nr. 2024/4984

Revision des in einem Unternehmen aus dem Bereich der Mineralwasser- und Süßgetränkeproduktion beschäftigten Arbeitnehmers in einem Verfahren wegen der Geltendmachung einer angenessenen Höhe tariflicher Nachtarbeitszuschläge

1. Bei der Entscheidung über die Aussetzung des arbeitsgerichtlichen Verfahrens muss insbesondere die Gefahr sich widersprechender Entscheidungen und das Beschleunigungsgebot gegeneinander abgewogen werden. 2. Dem Arbeitnehmer stehen höhere Nachtarbeitszuschläge zu, weil die tarifvertragliche Unterscheidung der Zuschläge für Nachtarbeit und Schichtarbeit den Gleichheitssatz verletzt.

Tenor

1. Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des Landesarbeitsgerichts Niedersachsen vom 23. Februar 2021 - 10 Sa 413/20 - aufgehoben.

2. Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Arbeitsgerichts Oldenburg vom 5. Februar 2020 - 2 Ca 315/19 - abgeändert.

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger

193,98 Euro brutto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 1. Januar 2019,

138,71 Euro brutto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 1. Februar 2019,

112,00 Euro brutto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 1. März 2019,