BAG - Urteil vom 21.02.2024
10 AZR 185/21
Normen:
MTV § 10 Nr. 2; TVG § 1;
Vorinstanzen:
ArbG Oldenburg, vom 05.02.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Ca 314/19
LAG Niedersachsen, vom 23.02.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 10 Sa 412/20

Revision des in einem Unternehmen aus dem Bereich der Mineralwasser- und Süßgetränkeproduktion beschäftigten Arbeitnehmers in einem Verfahren wegen der Geltendmachung einer angenessenen Höhe tariflicher Nachtarbeitszuschläge

BAG, Urteil vom 21.02.2024 - Aktenzeichen 10 AZR 185/21

DRsp Nr. 2024/4986

Revision des in einem Unternehmen aus dem Bereich der Mineralwasser- und Süßgetränkeproduktion beschäftigten Arbeitnehmers in einem Verfahren wegen der Geltendmachung einer angenessenen Höhe tariflicher Nachtarbeitszuschläge

1. Im arbeitsgerichtlichen Verfahren ist eine Aussetzung in entsprechender Anwendung von § 148 Abs. 1 ZPO nur möglich, wenn im Einzelfall eine Aussetzung unter Berücksichtigung der Interessen beider Parteien angemessen erscheint. 2. Dem allgemeinen Gleichheitssatz nach dem Art. 3 Abs. 1 GG kann nur dadurch genügt werden, dass der Arbeitnehmer für die im Rahmen von Nachtschichten geleistete Nachtarbeit ebenso wie ein Arbeitnehmer, der sonstige Nachtarbeit leistet, behandelt wird.

Tenor

1. Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des Landesarbeitsgerichts Niedersachsen vom 23. Februar 2021 - 10 Sa 412/20 - teilweise unter Zurückweisung der Revision im Übrigen aufgehoben.

2. Im Umfang der Aufhebung wird das Urteil des Arbeitsgerichts Oldenburg vom 5. Februar 2020 - 2 Ca 314/19 - auf die Berufung der Klägerin abgeändert.

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin

88,17 Euro brutto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 1. Februar 2019,

175,18 Euro brutto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 1. März 2019,