BAG - Urteil vom 24.01.2024
10 AZR 424/20
Normen:
MTV § 10 Nr. 2; TVG § 1;
Vorinstanzen:
ArbG Wilhelmshaven, vom 12.12.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 1 Ca 208/19
LAG Niedersachsen, vom 06.08.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 6 Sa 68/20

Revision des in einer Brauerei beschäftigten Arbeitnehmers in einem Verfahren wegen der Geltendmachung einer angenessenen Höhe tariflicher Nachtarbeitszuschläge

BAG, Urteil vom 24.01.2024 - Aktenzeichen 10 AZR 424/20

DRsp Nr. 2024/4966

Revision des in einer Brauerei beschäftigten Arbeitnehmers in einem Verfahren wegen der Geltendmachung einer angenessenen Höhe tariflicher Nachtarbeitszuschläge

1. Im arbeitsgerichtlichen Vefahren ist eine Aussetzung nach § 148 Abs. 1 ZPO analog nur möglich, wenn in Abwägung zwischen der Gefahr sich widersprechender Entscheidungen und dem Beschleunigungsgebot des § 9 Abs. 1 ArbGG eine Aussetzung unter Berücksichtigung der Interessen beider Parteien angemessen erscheint. Dabei sind insbesondere die bisherige Verfahrensdauer und der jetzige Verfahrensstand sowie die bei einer Aussetzung zu prognostizierende Verlängerung der Verfahrensdauer zu berücksichtigen. 2. Nachtschichtarbeitnehmer dürfen gegenüber Arbeitnehmern, die außerhalb von Schichtsystemen Nachtarbeit leisten,nicht gleichheitswidrig schlechter gestellt werden.

Tenor

1. Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des Landesarbeitsgerichts Niedersachsen vom 6. August 2020 - 6 Sa 68/20 - teilweise unter Zurückweisung der Revision im Übrigen aufgehoben.

2. Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Arbeitsgerichts Wilhelmshaven vom 12. Dezember 2019 - 1 Ca 208/19 - teilweise unter Zurückweisung der Berufung im Übrigen abgeändert.