Die Parteien streiten über eine tarifliche Jahressondervergütung.
Der Kläger ist bei der Beklagten seit Oktober 1980 als Betonwerker beschäftigt. Auf das Arbeitsverhältnis der Parteien findet kraft beiderseitiger Tarifbindung der Rahmentarifvertrag für die gewerblichen Arbeitnehmer des Betonsteingewerbes (Beton- und Fertigteilindustrie und Betonsteinhandwerk) Nordwestdeutschland vom 29. April 1982 (RTV) Anwendung.
§ 14 RTV regelt die Jahressondervergütung wie folgt:
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