LAG Niedersachsen - Urteil vom 19.04.2011
3 Sa 1679/10
Normen:
MTV AWO-Bezirksverband Weser-Ems § 19 Abs. 1; MTV AWO-Bezirksverband Weser-Ems § 19 Abs. 2;
Vorinstanzen:
ArbG Oldenburg, vom 29.09.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 6 Ca 179/10

Tarifliche Sonderzahlung für Beschäftigte des ehemaligen AWO-Bezirksverbandes Weser-Ems

LAG Niedersachsen, Urteil vom 19.04.2011 - Aktenzeichen 3 Sa 1679/10

DRsp Nr. 2011/13480

Tarifliche Sonderzahlung für Beschäftigte des ehemaligen AWO-Bezirksverbandes Weser-Ems

Die Auslegung von § 19 MTV für die Beschäftigten des ehemaligen AWO-Bezirksverbandes Weser-Ems vom 11.09.2009 ergibt, dass die Arbeitnehmer Anspruch auf eine Jahressonderzahlung für das Jahr 2009 in Höhe eines prozentualen Anteils von jedenfalls 60% haben. Auch wenn die unterschiedlichen Prozentsätze für die einzelnen Entgeltgruppen bisher nicht geregelt wurden, ist die tarifliche Regelung wegen des grundsätzlichen Bestehens eines Anspruchs in Höhe von zumindest 60% des Entgelts nicht lückenhaft.

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts C-Stadt vom 29.09.2010 - 6 Ca 179/10 - wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens tragen die Beklagte zu 2/3 und die Klägerin zu 1/3.

Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

MTV AWO-Bezirksverband Weser-Ems § 19 Abs. 1; MTV AWO-Bezirksverband Weser-Ems § 19 Abs. 2;

Tatbestand:

Die Parteien streiten über eine Jahressonderzahlung gemäß § 19 des Manteltarifvertrages für die Beschäftigten des ehemaligen AWO Bezirksverbandes Weser-Ems vom 11.09.2009 (im Folgenden: MTV).

Die Klägerin ist seit Juli 1996 bei der Beklagten im Altenwohnzentrum A-Stadt beschäftigt.