BAG - Urteil vom 05.08.1992
10 AZR 171/91
Normen:
BGB § 611 ; Tarifvertrag über betriebliche Sonderzahlungen (13. Monatseinkommen) für die Betriebe der holz- und kunststoffverarbeitenden Industrie vom 8.1.1987 § 2 Nr. 2, 5, § 3 Nr. 1;
Fundstellen:
AP Nr. 144 zu § 611 BGB
BB 1992, 2224
DB 1993, 1092
EzA § 611 BGB Nr. 89
NZA 1993, 132
SAE 1993, 249
Vorinstanzen:
ArbG Stuttgart, vom 15.05.1990 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Ca 643/90
LAG Baden-Württemberg, vom 09.11.1990 - Vorinstanzaktenzeichen 5 Sa 85/90

Tarifliche Sonderzahlung ohne Arbeitsleistung

BAG, Urteil vom 05.08.1992 - Aktenzeichen 10 AZR 171/91

DRsp Nr. 1996/6368

Tarifliche Sonderzahlung ohne Arbeitsleistung

»Bestimmt ein Tarifvertrag, daß eine Sonderzahlung in ihrer Höhe vom durchschnittlichen Verdienst mehrerer Monate aus tatsächlich bezahlten Stunden abhängig ist, so daß Zeiten ohne Arbeitsentgelt den Durchschnittsverdienst mindern, so haben Arbeitnehmer, die während des ganzen Berechnungszeitraumes keinen Arbeitsverdienst erzielt haben, auch keinen Anspruch auf die Sonderzahlung. Mit einer solchen Regelung ist auch die Frage abschließend geregelt, wie sich Zeiten einer Arbeitsunfähigkeit ohne Entgeltfortzahlung auf die Sonderzahlung auswirken. Bestimmt der Tarifvertrag weiter, daß für bestimmte Arbeitnehmer Zeiten der Arbeitsunfähigkeit ohne Entgeltfortzahlung aus dem Berechnungszeitraum ausgenommen werden, so haben diese Arbeitnehmer auch dann einen Anspruch auf die Sonderzahlung, wenn sie während des gesamten Berechnungszeitraumes oder während des ganzen Bezugszeitraumes arbeitsunfähig krank waren.«

Normenkette:

BGB § 611 ; Tarifvertrag über betriebliche Sonderzahlungen (13. Monatseinkommen) für die Betriebe der holz- und kunststoffverarbeitenden Industrie vom 8.1.1987 § 2 Nr. 2, 5, § 3 Nr. 1;

Tatbestand: