LAG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 23.03.2012
9 Sa 684/11
Normen:
BGB § 162; BGB § 242; SGB VI § 34 Abs. 2; SGB VI § 34 Abs. 3; TV SozSich § 4 Nr. 1 Buchst. a; TV SozSich § 4 Nr. 5 Buchst. a; TV SozSich § 8 Nr. 1 Buchst. c; ZPO § 256 Abs. 1; ZPO § 529 Abs. 1 Nr. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Kaiserslautern, vom 15.11.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 7 Ca 854/11

Tarifliche Überbrückungsbeihilfe für Beschäftigte bei den Stationierungsstreitkräften; Feststellungsklage des Arbeitnehmers bei Zuschnitt der Teilzeitarbeit auf Überschreitung der Hinzuverdienstgrenze für vorzeitigen Rentenanspruch

LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 23.03.2012 - Aktenzeichen 9 Sa 684/11

DRsp Nr. 2012/8363

Tarifliche Überbrückungsbeihilfe für Beschäftigte bei den Stationierungsstreitkräften; Feststellungsklage des Arbeitnehmers bei Zuschnitt der Teilzeitarbeit auf Überschreitung der Hinzuverdienstgrenze für vorzeitigen Rentenanspruch

Ein Arbeitnehmer, der nach § 4 Ziff. 5 a TV SozSich einen grundsätzlich zeitlich unbeschränkten Anspruch auf Überbrückungsbeihilfe hat, handelt nicht treuwidrig, wenn durch die Begründung eines Teilzeitarbeitsverhältnisses (22 Stunden wöchentliche Arbeitszeit, Vergütung 500,- EUR brutto) das Entstehen eines vorzeitigen Rentenanspruchs gehindert wird und deshalb der Anspruch auf Überbrückungsbeihilfe nicht nach § 8 Ziff. 1 c TV SozSich endet.

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Kaiserslautern vom 15.11.2011, Az.: 7 Ca 854/11 wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

BGB § 162; BGB § 242; SGB VI § 34 Abs. 2; SGB VI § 34 Abs. 3; TV SozSich § 4 Nr. 1 Buchst. a; TV SozSich § 4 Nr. 5 Buchst. a; TV SozSich § 8 Nr. 1 Buchst. c; ZPO § 256 Abs. 1; ZPO § 529 Abs. 1 Nr. 1;

Tatbestand: