BAG - Urteil vom 16.05.1995
3 AZR 627/94
Normen:
MTV (Manteltarifvertrag für die Arbeitnehmer der Metallindustrie in Hamburg und Umgebung sowie Schleswig-Holstein) § 9 ; TVG § 4, § 1 (Tarifverträge: Metallindustrie);
Fundstellen:
AP Nr. 8 zu § 4 TVG
BB 1996, 57
DB 1996, 146
EzA § 4 TVG Nr. 1
NZA 1996, 153
Vorinstanzen:
LAG Schleswig-Holstein, vom 22.04.1994 - Vorinstanzaktenzeichen 5 Sa 2/94
ArbG Kiel, vom 04.11.1993 - Vorinstanzaktenzeichen Ca 1900/93

Tarifliche Verdienstsicherung für ältere Arbeitnehmer

BAG, Urteil vom 16.05.1995 - Aktenzeichen 3 AZR 627/94

DRsp Nr. 1996/173

Tarifliche Verdienstsicherung für ältere Arbeitnehmer

»§ 9 Nr. 1 des Manteltarifvertrages für die Arbeitnehmer der Metallindustrie in Hamburg und Umgebung sowie Schleswig-Holstein schützt ältere Arbeitnehmer davor, daß sie durch altersbedingte Leistungsabnahme Verdiensteinbußen erleiden. Diese Verdienstsicherung ist nicht von der künftigen Entwicklung der Löhne abgekoppelt und festgeschrieben. Auch die verdienstgesicherten Arbeitnehmer müssen eine allgemeine Absenkung der Prämienobergrenze gegen sich gelten lassen (im Anschluß an das Urteil des Senats vom 7. Februar 1995 - 3 AZR 402/94 -, zur Veröffentlichung in der Fachpresse bestimmt).«

Normenkette:

MTV (Manteltarifvertrag für die Arbeitnehmer der Metallindustrie in Hamburg und Umgebung sowie Schleswig-Holstein) § 9 ; TVG § 4, § 1 (Tarifverträge: Metallindustrie);

Tatbestand:

Die Parteien streiten darüber, wie sich eine Herabsetzung der Prämienobergrenze durch die Betriebspartner auf die tarifvertragliche Verdienstsicherung des Klägers ausgewirkt hat.