LAG Chemnitz - Urteil vom 21.05.2014
2 Sa 693/13
Normen:
SGB II § 6c Abs. 1; SGB II § 6c Abs. 3 S. 2; SGB II § 6c Abs. 3 S. 3; RL 23/2001/EG vom 12.03.2001 Art. 1 Abs. 1 c S. 2;
Vorinstanzen:
ArbG Bautzen, vom 29.10.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 6 Ca 6116/13

Tarifliche Vergütung bei Übertritt von der Bundesagentur für Arbeit in einen kommunalen Regiebetrieb

LAG Chemnitz, Urteil vom 21.05.2014 - Aktenzeichen 2 Sa 693/13

DRsp Nr. 2016/9589

Tarifliche Vergütung bei Übertritt von der Bundesagentur für Arbeit in einen kommunalen Regiebetrieb

1. Wechseln Arbeitnehmerinnen oder Arbeitnehmer der Bundesagentur für Arbeit (BA) aufgrund des § 6c Abs. 1 SGB II im Rahmen des Personalübergangs bei Zulassung kommunaler Träger in den Dienst eines anderen Trägers, tritt der neue Träger nach § 6c Abs. 3 Satz 2 SGB II in die Rechte und Pflichten aus dem Arbeitsverhältnissen ein, die im Zeitpunkt des Übertritts bestehen; vom Zeitpunkt des Übertritts an sind jedoch gemäß § 6c Abs. 3 Satz 3 SGB II ausschließlich die für die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer des neuen Trägers jeweils geltenden Tarifverträge anzuwenden. 2. § 6c Abs. 3 Satz 3 SGB II begegnet keinen rechtlichen Bedenken und ist insbesondere auch europarechtskonform; gemäß Art. 1 Abs. 1 c Satz 2 der Richtlinie 23/2001/EG vom 12.03.2001 (Betriebsübergangsrichtlinie) handelt es sich bei der Übertragung von Aufgaben im Zuge einer Umstrukturierung von Verwaltungsbehörden oder bei der Übertragung von Verwaltungsaufgaben von einer Behörde auf eine andere nicht um einen Übergang im Sinne dieser Richtlinie.

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Bautzen vom 29.10.2013 - 6 Ca 6116/13 - wird auf Kosten des Klägers

z u r ü c k g e w i e s e n .

Revision ist für ihn zugelassen.

Normenkette:

SGB II § 6c Abs. 1;