LAG Niedersachsen - Urteil vom 03.06.2014
15 Sa 967/13
Normen:
GG Art. 3 Abs. 1; BGB § 242; BGB § 611; MTV Paracelsuskliniken § 6 Abs. 3 S. 2; MTV Paracelsuskliniken § 6 Abs. 3 S. 3; MTV Paracelsuskliniken § 6 Abs. 4 S. 1; MTV Paracelsuskliniken § 8a Abs. 1 Buchst. d); MTV Paracelsuskliniken § 8a Abs. 2; MTV Paracelsuskliniken § 22; TVöD -BT-K § 49 Abs. 1; TVöD -BT-K § 49 Abs. 2;
Vorinstanzen:
ArbG Osnabrück, vom 31.07.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 6 Ca 223/12

Tarifliche Vergütung einer Krankenschwester für Feiertagsarbeit ohne Freizeitausgleich

LAG Niedersachsen, Urteil vom 03.06.2014 - Aktenzeichen 15 Sa 967/13

DRsp Nr. 2014/10342

Tarifliche Vergütung einer Krankenschwester für Feiertagsarbeit ohne Freizeitausgleich

1. § 6 Abs. 4 Satz 1 des Manteltarifvertrages der Paracelsus Kliniken vom 31.10.2004 beinhaltet anders als § 49 TVöD BT K keinen institutionalisierten Freizeitausgleich, der einen Freizeitausgleich an konkreten Tagen entbehrlich macht. 2. Eine Freistellung im Sinne des § 6 Abs. 3 des Manteltarifvertrages der Paracelsus Kliniken vom 31.10.2004 für Arbeitszeit an einem gesetzlichen Feiertag, der auf einen Werktag fällt, kann nicht an Tagen gewährt werden, an denen der Arbeitnehmer nach dem Dienstplan ohnehin frei hat.

Auf die Berufung Klägerin wird das Urteil des Arbeitsgerichts Osnabrück vom 31.07.2013 - 6 Ca 223/12 - teilweise abgeändert:

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin weitere 257,65 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 % über dem Basiszinssatz seit dem 14.08.2012, weitere 176,02 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 % über dem Basiszinssatz seit dem 22.01.2013 und weitere 264,03 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 % über dem Basiszinssatz seit dem 29.06.2013 zu zahlen.

Im Übrigen werden die Berufungen der Klägerin und der Beklagten zurückgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Klägerin zu 44 % und die Beklagte zu 56 %.

Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

GG Art. 3 Abs. 1; BGB § 242; BGB § 611;