LAG Niedersachsen - Urteil vom 03.06.2014
15 Sa 975/13
Normen:
GG Art. 3 Abs. 1; BGB § 242; BGB § 611 Abs.; MTV Paracelsuskliniken § 6 Abs. 3 S. 2; MTV Paracelsuskliniken § 6 Abs. 3 S. 3; MTV Paracelsuskliniken § 6 Abs. 4 S. 1; MTV Paracelsuskliniken § 8a Abs. 1 Buchst. d; MTV Paracelsuskliniken § 8a Abs. 2; MTV Paracelsuskliniken § 22; TVöD -BT-K § 49 Abs. 1; TVöD -BT-K § 49 Abs. 2;
Vorinstanzen:
ArbG Osnabrück, vom 31.07.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 6 Ca 224/12

Tarifliche Vergütung einer Krankenschwester für Feiertagsarbeit ohne Freizeitausgleich

LAG Niedersachsen, Urteil vom 03.06.2014 - Aktenzeichen 15 Sa 975/13

DRsp Nr. 2014/10343

Tarifliche Vergütung einer Krankenschwester für Feiertagsarbeit ohne Freizeitausgleich

1. § 6 Abs. 4 Satz 1 des Manteltarifvertrages der Paracelsus Kliniken vom 31.10.2004 beinhaltet anders als § 49 TVöD BT K keinen institutionalisierten Freizeitausgleich, der einen Freizeitausgleich an konkreten Tagen entbehrlich macht. 2. Eine Freistellung im Sinne des § 6 Abs. 3 des Manteltarifvertrages der Paracelsus Kliniken vom 31.10.2004 für Arbeitszeit an einem gesetzlichen Feiertag, der auf einen Werktag fällt, kann nicht an Tagen gewährt werden, an denen der Arbeitnehmer nach dem Dienstplan ohnehin frei hat.

Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Arbeitsgerichts Osnabrück vom 31.07.2013 - 6 Ca 224/12 - teilweise abgeändert:

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin weitere 253,18 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 % über dem Basiszinssatz seit dem 14.08.2013, weitere 124,50 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 % über dem Basiszinssatz seit dem 26.01.2013 und weitere 119,19 € brutto seit dem 01.08.2013 zu zahlen.

Im Übrigen werden die Berufungen der Klägerin und der Beklagten zurückgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Klägerin zu 38 % und die Beklagte zu 62 %.

Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

GG Art. 3 Abs. 1; BGB § 242; BGB § 611 Abs.; MTV Paracelsuskliniken § 6 Abs. 3 S. 2; Paracelsuskliniken § Abs. S. 3;