LAG Chemnitz - Urteil vom 10.07.2014
1 Sa 106/14
Normen:
MTV DTTS § 18 Abs. 3 S. 1; MTV DTTS § 18 Abs. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Chemnitz, vom 17.10.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 5 Ca 1236/13

Tarifliche Vergütung von Bereitschaftsdiensten eines Servicetechnikers

LAG Chemnitz, Urteil vom 10.07.2014 - Aktenzeichen 1 Sa 106/14

DRsp Nr. 2014/14510

Tarifliche Vergütung von Bereitschaftsdiensten eines Servicetechnikers

1. § 18 Abs. 3 Satz 1 MTV DTTS gewährt einen Ausgleichsanspruch in Höhe von 30 Euro je Kalendertag unabhängig von der Dauer des Bereitschaftsdienstes. 2. "Kalendertag" ist nach dem allgemeinen Sprachgebrauch der jeweils im Kalender festgelegte Tag in der Zeitspanne von 00:00 Uhr bis 24:00 Uhr 3. Die Tarifvertragsparteien haben im Manteltarifvertrag für die .. GmbH (MTV DTTS) "Kalendertag" im Sinne des allgemeinen Sprachgebrauchs verstanden; eine den Kalendertag übergreifende Zusammenrechnung der Zeiten der Rufbereitschaft auf 24 Stunden zur Begründung eines Ausgleichsanspruchs ist nicht gewollt.

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Chemnitz vom 17. Oktober 2013 - 5 Ca 1236/13 - wird auf Kosten der Beklagten

z u r ü c k g e w i e s e n .

Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

MTV DTTS § 18 Abs. 3 S. 1; MTV DTTS § 18 Abs. 1;

Tatbestand:

Die Parteien streiten über die Bezahlung von Bereitschaftsdiensten.

Der Kläger ist bei der Beklagten als Servicetechniker beschäftigt. Auf das Arbeitsverhältnis der Parteien findet der kraft Tarifbindung anwendbare Manteltarifvertrag für die ... GmbH (MTV DTTS) Anwendung. In dem MTV DTTS ist geregelt:

"§ 18 Rufbereitschaft