LAG Berlin-Brandenburg - Urteil vom 04.11.2011
6 Sa 854/11
Normen:
BGB § 295 S. 1; BGB § 296 S. 1; BGB § 611 Abs. 1; BGB § 615 S. 1; BGB § 615 S. 2; DRK-TV-O § 39 Abs. 2; DRK-TV-O Anlage 1 § 3 Buchst. A Abs. 2 Buchst. a; DRK-TV-O Anlage 1 § 3 Buchst. A Abs. 2 Buchst. b; DRK-TV-O Anlage 2 § 2; ZPO § 287 Abs. 1 S. 1; ZPO § 287 Abs. 2;
Vorinstanzen:
ArbG Berlin, vom 17.02.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 33 Ca 10061/10

Tarifliche Vergütung von Bereitschaftszeiten eines Rettungssanitäters; Verzugslohnklage bei Unterschreitung der Vollarbeitszeit durch Anordnung von Bereitschaftsdiensten

LAG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 04.11.2011 - Aktenzeichen 6 Sa 854/11

DRsp Nr. 2012/10460

Tarifliche Vergütung von Bereitschaftszeiten eines Rettungssanitäters; Verzugslohnklage bei Unterschreitung der Vollarbeitszeit durch Anordnung von Bereitschaftsdiensten

Gestattet ein Tarifvertrag dem Arbeitgeber, neben der regelmäßigen Arbeitszeit Bereitschaftsdienst anzuordnen, der nur zu einem Prozentsatz als Arbeitszeit gewertet wird, die durch Gewährung von Freizeit ausgeglichen werden kann, so umfasst dies nicht die Befugnis, Bereitschaftsdienst in einem solchen Umfang anzuordnen, dass dadurch die Vollarbeitszeit über einen Freizeitausgleich hinaus verkürzt wird und dadurch Zuschläge für Nacht-, Samstags-, Sonntags- und Feiertagsarbeit entfallen.

1. Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Arbeitsgerichts Berlin vom 17.02.2011 - 33 Ca 10061/10 - dahin geändert, dass die Beklagte verurteilt wird, an den Kläger 150,73 € brutto (einhundertfünfzig 73/100) nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz auf 91,44 € seit dem 11.07.2010 und auf 59,29 € seit dem 18.12.2010 zu zahlen.

2. Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen.

3. Der Kläger hat die Kosten der Berufung zu tragen.

4. Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

BGB § 295 S. 1; BGB § 296 S. 1; BGB § 611 Abs. 1; BGB § 615 S. 1; BGB § 615 S. 2; DRK-TV-O § 39 Abs. 2; DRK-TV-O Anlage 1 § 3 Buchst. A Abs. 2 Buchst. a;